Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 16.05.1989 – 1 StR 227/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
vos
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 227/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen den Dachdecker Hans Km zus FAR, dort geboren
am 1921,
wegen Diebstahls u.a.
wIII
‚04
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Nr. 3 auf seinen Antrag - und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. November 1988 aufgehoben
a) im Schuldspruch zu Fall I 1 mit den zugehörigen Feststellungen,
b) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall I 1 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urkundenfälschung im Fall 1 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil unklar ist, ob die amerikanischen Kennzeichen, die der Angeklagte an dem entwendeten Pkw angebracht hat, zusammen mit diesem Urkundenqualität besitzen. Bei den in den
- 3 -
Büroräumen eines Autohauses liegenden Kfz-Kennzeichen versteht sich dies nicht von selbst. Es kann sich dabei um ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen handeln, denen keine Urkundeneigenschaft zukommt (BGHSt 11, 165, 167; 18, 66, 70). Darüber hinaus ist nicht von vornherein klar, ob die für Amerikaner in Deutschland ausgegebenen Autokennzeichen Urkundeneigenschaft besitzen, insbesondere ob sie wie bei deutschen Kennzeichen von der Zulassungsbehörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden (vgl. für das rote Kennzeichen BGHSt 34, 375). Dazu bedarf es näherer Feststellungen.
Die Aufhebung des Schuldspruchs insoweit hat den Wegfall der im Fall 1 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe
zur Folge.
AOL
-4-
Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Schauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Schauenburg
Foth v. Gerlach