Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 12.05.1989 – 3 StR 2/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 2/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Stukkateurmeister Günter S EB aus Spgie, geboren am@. EEE 1941 in Schi, Kreis 1.0,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Juli 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Einzelstrafen der Fälle
B I 1 und B IV zwar zu Unrecht nicht in die erste, sondern in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, weil es von einem unrichtigen Zeitpunkt der Tatbeendigung bei den Steuerhinterziehungen ausgegangen ist.Der Senat kann jedoch ausschließen,
daß sich der Fehler bei der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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