Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 11.05.1989 – 1 StR 184/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 184/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Walter U EEE aus A, geboren am EEE 1930 ın UN (<-ssr),

wegen Betrugs u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 1989 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. November 1988 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechts-

mittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der

Freispruch "im übrigen” entfällt.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zeigt, was den Schuldspruch angeht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Den schon vom Landgericht als rechtsirrtümlich erkannten Freispruch vom Vorwurf des tateinheitlich begangenen Betrugs läßt der Senat entfallen. Dagegen muß über den Strafausspruch neu verhandelt

werden.

Der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er sei darauf angewiesen gewesen, seinen Mitarbeitern zu vertrauen, und habe mehr oder weniger "blind" unterschrieben. Dies müsse von seinen Mitarbeitern, insbesondere den zwei Mitangeklagten, ausgenutzt worden sein. Dieses Verteidigungsvorbringen - auch wenn es widerlegt ist - berechtigt nicht dazu, straferhöhend zu werten, der Angeklagte habe - über ein Leugnen seiner Tatbeteiligung hinaus - "versucht, alle Schuld auf die Angeklagte Ki und auch auf den Angeklagten BER abzuschieben und diese dadurch in einem besonders ungünstigen Licht erscheinen zu lassen" (UA S. 29). Leugnete der Angeklagte seine (subjektive) Tatbeteiligung, so kamen nach Lage der Dinge als Täter nur seine Mitarbeiter in Frage. Dem Vorwurf, die Schuld auf sie "abzuschieben", hätte er nur durch ein Geständnis - oder durch völliges Schweigen - entgehen können. Daß er diese Möglichkeiten nicht gewählt, sondern sich so, wie geschehen, verteidigt. hat, ist kein Strafschärfungsgrund. Ein solcher hätte vorliegen können, wenn der Angeklagte die Mitangeklagten zusätzlich verleumdet oder herabgewürdigt hätte; davon ist

jedoch im Urteil nicht die Rede.

Trotz der an sich maßvollen Strafe und des Umstands, daß sich im Rahmen der Zumessung bedenkliche Wendungen auch

zugunsten des Angeklagten finden - so ist nicht ersichtlich,

inwiefern "sämtliche Taten nur durch die erhebliche Nachlässigkeit der gewährenden Stellen möglich waren" (UA S. 28) -, kann der Senat doch nicht ausschließen, daß die Strafe bei fehlerfreier Zumessung milder ausge-

fallen wäre. Schauenburg Ulsamer Foth

Granderath RiBGH Dr. Brüning befindet sich in Urlaub and kann daher nicht unterschreiben.

Schauenburg