Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.05.1989 – 3 StR 36/89

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

3_StR 36/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Steuerfachgehilfen Axel 5 EB „aus VE, geboren am 9. August 1954 in Obiib

wegen Vergewaltigung

Hra

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 3. Mai 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1988

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit der mißverständlichen Strafzumessungserwägung, daß der Angeklagte die Geschädigte "anschließend

in ihrem Zustand allein ließ, ihr lediglich 20 Pfennig

gab, damit sie nun die Polizei anrufen könne" (UA Ss. 73), hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe in rechtlich zulässiger Weise den Zynismus des Angeklagten gegenüber dem mehrfach vergewaltigten Opfer straferschwerend gewürdigt, nicht aber das Verlassen des Tatorts.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels - sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen -

zu tragen.

Ruß Krauth Zschockelt

Harms Rissing-van Saan