Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 03.05.1989 – 3 StR 36/89
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3_StR 36/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Steuerfachgehilfen Axel 5 EB „aus VE, geboren am 9. August 1954 in Obiib
wegen Vergewaltigung
Hra
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1988
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mit der mißverständlichen Strafzumessungserwägung, daß der Angeklagte die Geschädigte "anschließend
in ihrem Zustand allein ließ, ihr lediglich 20 Pfennig
gab, damit sie nun die Polizei anrufen könne" (UA Ss. 73), hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe in rechtlich zulässiger Weise den Zynismus des Angeklagten gegenüber dem mehrfach vergewaltigten Opfer straferschwerend gewürdigt, nicht aber das Verlassen des Tatorts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels - sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen -
zu tragen.
Ruß Krauth Zschockelt
Harms Rissing-van Saan