Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 2 StR 149/89

2. Strafsenat

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58 BUNDESGERICHTSHOF

2 sur 149/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rainer Fr HE zus Bad SOEEB sort geboren

am (En 1 957 ,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

wıIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1989 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 Stpo, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antrags-

schrift vom 28. März 1989 unter anderem folgendes ausgeführt hat:

"Die Jugendkammer"”, die wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat, "hebt hauptsächlich auf den

- von ihr zutreffend (vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4) gering bewerteten - äußeren Unrechtsgehalt der Tat ab, ohne darauf einzugehen, inwieweit sich dieser nach der charakterlichen Haltung und Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Dazu bestand ungeachtet der offensichtlichen Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den Gegebenheiten im Handel mit Betäubungsmitteln Anlaß, weil er nicht so sehr aus eigenem Antrieb, sondern vorwiegend auf das nachhaltige Betreiben der CID-Agenten und durch die Gemeinschaft mit den auf planmäßigen Rauschgifthandel eingestellten Mitangeklagten dazu gebracht wurde, sich in den Bereich des Umschlags von größeren Rauschgiftmengen vorzuwagen. Darüberhinaus ist

der vorrangige Erziehungsgedanke unberücksichtigt ge-

SL

blieben. Inwieweit von der festgesetzten Jugendstrafe noch eine erzieherische Wirkung ausgehen könnte, ist ‚bereits deshalb fraglich, weil allenfalls noch eine Restjugendstrafe von vier Monaten zur Vollstreckung anstehen könnte. Im übrigen liegen, wie das Landgericht auf S. 26 UA darlegt, nur noch geringe Erziehungsdefizite vor. Die Sache bedarf nach allem zur Straffrage erneuter Verhandlung und Entscheidung."

Herdegen Müller Theune Gollwitzer Detter