Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 02.05.1989 – 1 StR 165/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PZG BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 165/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
“Een u aus CE, geboren am 196: in rg (u,
wegen Vergewaltigung
-2- NZ
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 Stpo einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Oktober 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der jeweils tateinheitlich mit Entführung gegen den Willen der Entführten begangenen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Falle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Falle in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, die Einziehung des Fahrzeugs und die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Vergewaltigungen, jeweils in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, das Tatfahrzeug Marke Opel-Commodore eingezogen, die Fahrerlaubnis des Angeklagten entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch im zweiten Vergewaltigungsfall tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung angenommen hat. Die Tatbestandsmerkmale des § 223a Abs. 1 StGB sind durch die zum zweiten Fall der Vergewaltigung getroffenen Feststellungen nicht belegt, wonach der Angekalgte das Messer nur noch als Drohmittel einsetzte, dem Tatopfer aber damit keine weiteren Verletzungen mehr beibrachte; er schlug mit den Fäusten auf die Frau ein und stieß ihr Gesicht mit solcher Wucht gegen das Fahrzeugfenster, daß sie blutete. Hiernach liegt nur Körperverletzung (s 223 Abs. 1 StGB) vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPpo stand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Rechtsfehler hat die Höhe der im zweiten Vergewaltigungsfall verhängten Einzelstrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt; sie kann daher bestehen bleiben.
Die Einziehung des "Tatfahrzeugs, Marke Opel-Commodore", und der Maßregelausspruch finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung; das ist ein Begründungsmangel, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt. Nach dem Urteilszusammenhang kommt
als Rechtsgrundlage der angeordneten Einziehung des Fahrzeugs
der Strafzumessung, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (vgl. BGH NStz 1983, 408). Auf den Sich daraus ergebenden
beeinflussen vermag (vgl. BGH NStz 1985, 362). Dem Urteil, das nur das Fabrikat und das Polizeiliche Kennzeichen des eingezogenen Fahrzeugs nennt, ist kein Hinweis auf den Wert dieses Vermögensgegenstandes zu entnehmen. Es bleibt daher offen, ob dieser verhältnismäßig hoch ist und sich
Im übrigen war die Revision, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath Brüning