Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 5 StR 145/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
s ser 145/89 a BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Chemie-Ingenieur und Zuckertechnologen
Klaus-Peter 2 muss
aus Nm, geboren am «EEE 1937 in He,
wegen Betruges u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. April 1989 einstimmig gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Mit Recht beanstandet die Revision mit der Sachrüge, daß die Strafkammer keine Mindestfeststellungen über den Schuldumfang getroffen hat. Das Gericht spricht nur von einer "Größenordnung" von 68.450 dt (= 6845 t) Rüben,
die auf Veranlassung des Angeklagten nicht gewogen und daher mit den anliefernden Landwirten nicht abgerechnet worden sind. Aber auch diese Menge ist möglicherweise fehlerhaft berechnet worden. Wie die Feststellungen ergeben, enthalten die von Beginn der Kampagne an aufgestellten wöchentlichen Rübenübersichten durchgehende Fortschreibungen von verarbeiteten Rüben insgesamt, von Beständen und von verrechneten und nicht verrechneten Rüben, nicht aber wöchentliche, von den vorangegangenen Wochen unabhängige Mengenangaben. Dann hätte aber das Landgericht näher darlegen müssen, warum es die von ihm für jede Woche errech-
neten Differenzen zwischen den Entwürfen und den Rein-
schriften der Wochenübersichten addiert, um das aus der Falschtarierung sich ergebende Rübenplus zu errechnen.
Auch die Mengen, die die Geschäftsleitung ihrer Schadenswiedergutmachung zugrunde gelegt hat, geben keinen Anhaltspunkt für den tatsächlich verursachten Schaden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Schaden
auch geringer sein, weil die Geschäftsleitung für die
Zeit vom 18. Oktober bis zum 3. Dezember 1984 für jeden Tag der Anlieferung eine Falschtarierung in den h öchstmöglichen Maße von 800 kg angenommen hat, während nach den Feststellungen des Landgerichts Falschtarierungen nur fast jeden Tag und vor allem in nicht feststellbarem
Umfang zwischen 0 und 800 kg vorgenommen worden sind.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel