Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 4 StR 152/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 152/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Jorge Manuel F EEE M
«EEE nv, «ii aus Hp-HEREB, seboren an gu 1961 in Le (Angola),
zur Zeit in Haft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349
Abs. 2 StPO).
Die - zulässig erhobene - Rüge, der Befangenheitsamtrag gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegrün-
det.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 18. April 1989 hat dem Senat vorgelegen.
Salger Knoblich Laufhütte
Meyer-Goßner Steindorf