Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 4 StR 152/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 152/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Jorge Manuel F EEE M

«EEE nv, «ii aus Hp-HEREB, seboren an gu 1961 in Le (Angola),

zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349

Abs. 2 StPO).

Die - zulässig erhobene - Rüge, der Befangenheitsamtrag gegen die richterlichen Mitglieder der Strafkammer sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist unbegrün-

det.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 18. April 1989 hat dem Senat vorgelegen.

Salger Knoblich Laufhütte

Meyer-Goßner Steindorf