Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.04.1989 – 3 StR 101/89

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 101/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Uve ZB aus Di. geboren am Mb. ED 1947 in Ho Gi ,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(8 349 Abs. 2 StPO).

Bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht trotz der mißverständlichen Verwendung des Wortes "Ausnahmecharakter" ersichtlich

die von der neueren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGH NStZ 1984, 360; 1986, 27) seiner Entschei-

dung zugrundegelegt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

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