Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 11.04.1989 – 1 StR 83/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 _StR 83/89 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Wilhelm m ED aus SEE, seboren am GER 15:7 in TER,

wegen schweren Raubes u.a.

wWIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 11. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus vun

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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l. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 7. November 1988 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als von der Anordnung

der Sicherungsverwahrung abgesehen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen schweren Raubes mit Geiselnahme zur Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen, von der beantragten Anordnung der Sicherungsverwahrung aber abgesehen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch und die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung beschränkt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel ist teilweise begründet. Der Strafausspruch enthält keinen Rechtsfehler zugunsten oder zulasten des Angeklagten. Dagegen begegnet die Ablehnung der Sicherungsverwahrung durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht hat zutreffend die formellen Voraussetzungen des S 66 Abs. I Nr. 1 und 2 StGB bejaht. Es hat aber - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Professor Dr. BEER - nicht die Überzeugung gewonnen, die Straftaten des Angeklagten seien Symptome eines verbrecherischen Hanges. Vom Angeklagten seien - obwohl er "für die Allgemeinheit gefährlich wäre, wenn er derzeit aus der Strafhaft entweichen könnte oder Sozialurlaub bekäme" - "unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der jetzigen Urteilsfällung ... für die Zeit nach der ordnungsgemäßen Entlassung aus dem Strafvollzug keine Straftaten mehr" zu erwarten (UA S. 42).

Die Prognose und die Annahme, es fehle der Hang zu erheblichen Straftaten, werden auf die selben Erwägungen gestützt. Das Landgericht weist dabei mehrfach darauf hin, daß ihm die Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bewußt war (zum Begriff des Hanges vgl. BCHR StGB § 66 Hang 1). Indes sind seine Darlegungen unzureichend.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte befinde sich seit 1977 - abgesehen von Sozialurlauben - ohne Unterbrechung im Strafvollzug. Er habe zwar in den Jahren 1981 und 1984 als Freigänger sowie 1987 während eines Hafturlaubs beträchtliche Straftaten begangen. Darin sei auch zweifellos eine "Leichtigkeit und Bedenkenlosigkeit" zu sehen, erwünschte Ziele mit kriminellem Geschick anzusteuern. Einen Hang zur Begehung von Straftaten könne man jedoch daraus nicht herleiten, "da hierbei nicht von

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freiheitlichen Bedingungen ausgegangen werden könne" (UA

S. 43). Die wiederholt während der Haft begangenen Straftaten beruhten auf einer Sinnkrise bezüglich seiner Lebensperspektiven, die der Angeklagte habe radikal dadurch ändern wollen - und die jetzt abzuurteilenden Taten stellten einen letzten Versuch in dieser Richtung dar -, daß er Straftaten zur Geldbeschaffung für einen endgültigen Ausstieg und Neubeginn im Ausland beging. Die Bewertung der Gefährlichkeit und des Hanges zu Straftaten durch das Landgericht beruht damit auf der Überzeugung, der Angeklagte habe die Taten allein deshalb begangen, weil er nur so hoffen konnte, dem weiteren Strafvollzug zu entkommen. Bei ordnungsgemäßer Entlassung habe er es nicht nötig unterzutauchen und werde deshalb dann ein ordnungsgemäßes Leben führen.

Diese Ausführungen berücksichtigen nicht ausreichend die vom Landgericht im übrigen mitgeteilten Umstände und sind auch nicht ohne weiteres mit der Bewertung in Einklang zu bringen, der Angeklagte habe eine "rechtsfeindliche Gesinnung". Nach den Feststellungen hat der Angeklagte gravierende Straftaten nicht nur (1981, 1984, 1987) unter dem Eindruck noch zu verbüßender Haftzeiten begangen, sondern 1974, 1976 und 1977 jeweils auch alsbald nach einer ordnungsgemäßen Entlassung aus teilweise längerem Strafvollzug, also unter "freiheitlichen Bedingungen". Das Landgericht sagt zwar, es habe diese Straftaten mit schnellem Rückfall nicht übersehen. Das genügt hier aber nicht. Denn die Würdigung des Täterverhaltens verlangt jedenfalls, einen bedeutsamen Umstand nicht nur zu sehen, sondern ihn in seinem Widerspruch zu der angenommenen Ursache der Straftaten in die Erörterung einzubeziehen und - falls möglich -

auszuräumen.

In diesem Zusammenhang wäre auch aufzuklären gewesen, ob die Bedingungen, denen der Angeklagte 1981 und 1984 als "Freigänger" unterlag, dergestalt waren, daß die "subjektiv als unerträglich und ungerecht empfundenen Haftbedingungen" (UA S. 42) Ursache für die in dieser Zeit begangenen Einbrüche mit sehr hohen Schäden gewesen sein können. Denn nach den Feststellungen war er zu den Tatzeiten 1981 im Gustav-FE - Haus in FREE untergebracht und zur Tatzeit 1984 hatte er sich eine Wohnung gemietet und war als Auto-

verkäufer angestellt.

Die Entscheidung über die Anordnung von Sicherungsverwahrung muß daher neu getroffen werden. Das hat keinen Einfluß auf die verhängte Freiheitsstrafe. Angesichts der Vorstrafen im Zusammenhang mit der teilweise schwer kriminellen Intensität der jetzt abzuurteilenden Taten kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht zu einer milderen Strafe gekommen wäre, hätte es auch Sicherungsverwahrung

angeordnet.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth Brüning