Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 07.04.1989 – 3 StR 273/88

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 273/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Hamza S a iD aus DEE, geboren am &@. EB 1965 in ne (TER),

2. den Pizza-Fahrer Kayhan S ED aus DEE, geboren am @. EB 1963 in CD (TEE),

wegen Vergewaltiguna u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1989 beschlossen:

Die Anträge der Rechtsanwälte Ki und WOREEEEB ihnen für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidiger der Angeklagten im Revisionsrechtszug eine Pauschvergütung zu gewähren, werden zurückgewiesen.

Gründe: {

Die Anträge auf Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung, nur darüber hat der Senat zu befinden (BGHSt 23, 324), sind unbegründet, weil die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO nicht vorliegen. Die Revisionsverhandlung hat weder nach ihrer Zeitdauer noch nach der Schwierigkeit der zu erörternden rechtlichen Probleme das normale Maß überschritten. Es besteht kein Anlaß, die gesetzliche Gebühr, die die Verteidiger bereits erhalten haben, z_ erhöhen.

Ruß Krauth Zschockelt

Kutzer Harms