Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 4 StR 96/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF DR

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4 StR 96/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Ahmed Youssuf E@B- N EB aus HD, geboren am GE 1950 in ap (1srael), zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO).

Ob die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen von YgD, FEB und Jamile

El NEM zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten auf diesen Aussagen jedenfalls nicht beruht (vgl. UA Al ff).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger Laufhütte Jähnke

Meyer-Goßner Steindorf