Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 4 StR 96/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF DR
Ä t
4 StR 96/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Ahmed Youssuf E@B- N EB aus HD, geboren am GE 1950 in ap (1srael), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. November 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349
Abs. 2 StPO).
Ob die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmungen von YgD, FEB und Jamile
El NEM zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten auf diesen Aussagen jedenfalls nicht beruht (vgl. UA Al ff).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Laufhütte Jähnke
Meyer-Goßner Steindorf