Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 06.04.1989 – 1 StR 138/89

1. Strafsenat

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Fön

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 138/89 (.4,p? P. in der Striafsacke

gegen

Gen Autolackierer Peter F EEE zu« X Sort geboren = EEE 1952,

wegen Diebstahls u.a.

ber l. ätrafsenat des Bundesgerichtihofs hat wuf Antrag Ges Geuneralbundesanwalts und nach Anhörung des beschwerdeführers am 6. April 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden 1.4.0Pf. vom li. Januar 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung Ges Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (5 349 Abs. 2 StPO).

In der Urteilsfomel unter II. 1. b) wird das Datum "3.7.1988" ersetzt durch das Datum "31.7.1988".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Kuhn Maul

Granderath v. Gerlach