Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 1 StR 90/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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Konstantin N MEN zu: EEE, geboren

am ME 1968 in AU (CE) ,

wegen Totschlags

wI

6A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet worden ist, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Heranwachsenden, wegen Totschlags an Frau Olga 1 mm zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Mit seiner Revision, die wirksam beschränkt

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ist auf den Rechtsfolgenausspruch, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es sich um den Vorwegvollzug der Strafe handelt.

1. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hält der Nachprüfung stand. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer außerdem die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (S 63 StGB) angeordnet hat, sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Schriftsatz der Verteidigung vom 15. März 1989, mit denen sie sich unter Hinweis auf Untersuchungen zu Borderline-Strukturen bei kriminellen Einzeltaten Jugendlicher und Heranwachsender (Schröder/Lempp MschrKrim 1988, 106 bis 116) gegen diesen Maßregelausspruch wendet, decken keinen Rechtsfehler auf.

2. Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung, die (gesamte) Strafe vor der Maßregel zu vollziehen.

Die - sachverständig beratene - Jugendkammer ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (S 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NSt2Z 1987,

574 = NJW 1988, 216). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl I 393) jedenfalls bei einer längeren - wie der hier verhängten - Strafe gebotene Erörterung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1, 2; Vorwegvollzug, teil-

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weiser 2; Zweckerreichung, leichtere 5, 6; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 400). Diese Prüfung hat der neue Tatrichter nachzuholen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath