Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 21.03.1989 – 1 StR 86/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2a BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Helmut WB aus EEE, geboren am EEE 1955 in Dad vu,

wegen versuchten schweren Raubes

wWIII

cd

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 21. März 1989 einstimmig

beschlossen:

. Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juli 1988 hinsichtlich der Dauer der verhängten Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weitergehende Revision und die sofortige Beschwerde des Angeklagte gegen die Entscheidung über die Kosten und Auslagen werden ver-

worfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens.

Gründe§

Rechtliche Bedenken bestehen nur hinsichtlich der Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Das Landgericht hat die verhängte Sperrfrist von zwei Jahren allein mit der Schwere und Gewichtigkeit der begangenen Straftat begründet. Aus dieser Erwägung wird nicht ausreichend deutlich, ob es bedacht hat, daß es hier auf die vorausssichtliche Ungeeignetheit des Täters für das Führen von Kraftfahrzeugen ankommt und die Schwere der Tatschuld nur von Bedeutung ist, soweit sie Hinweise auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Täters geben kann (vgl. BGHR StGB Ss 69 a Abs. 1 Dauer 1). Der Mangel zwingt dazu, das Urteil

insoweit aufzuheben.

Fa

-4-

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die angefochtene Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath