Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 21.03.1989 – 1 StR 26/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF _>7

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Detlev n EEE aus SEE. seboren am Ei 0 Bee Pr

2. Bülent AM aus SH, geboren am MEER 1966 in CE (TEE ,

3. Ismail IM aus SU. seboren arı GEB 1966 in zyie (TE ,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

WIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 21. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul,

Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Sitzung

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 23. Juni 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten NE und ABB wegen schwerer räuberischer Erpressung, den Angeklagten If wegen Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, wendet sich hinsichtlich der Angeklagten NEE und AU gegen die Strafzumessung, hinsichtlich des Angeklagten IM gegen die Annahme von Beihilfe anstatt Mittäterschaft. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Zumessung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren gegen den Angeklagten N läßt Rechtsfehler zu dessen Vorteil nicht erkennen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe die verhängte Strafe im Hinblick darauf, daß sie unter dem Mittelbereich des Strafrahmens liege, nicht ausreichend begründet, ist offensichtlich unrichtig; das Landgericht hat bei Festsetzung der Strafe in zulässiger Weise auf seine umfassenden Erwägungen zur Wahl

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des Strafrahmens Bezug genommen (UA S. 18, 16, 17). In Anbetracht dessen, daß der Angeklagte die Tat mit einer Scheinwaffe ausgeführt hat und die erlangte Beute relativ gering war, kann auch bei Berücksichtigung der erschwerenden Umstände keine Rede davon sein, daß die verhängte Strafe von sechs Jahren der Schuld des Angeklagten nicht gerecht wird.

Auch zum Nachteil des Angeklagten sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Zwar hat das Landgericht bei Ablehnung eines minder schweren Falles nicht ausdrücklich erwähnt, daß die Tat mit einer bloßen Scheinwaffe begangen wurde und deshalb objektiv weniger gefährlich war. In Anbetracht der sonstigen Umstände, welche die Annahme eines minder schweren Falles als fernliegend erscheinen lassen, liegt darin aber

kein durchgreifender Mangel des Urteils.

2. Auch bei der Wertung, die Tatbeteiligung des Angeklagten Alim sei als minder schwerer Fall der schweren räuberischen Erpressung einzustufen, sind der Strafkammer Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das Vorbringen der Revision, für die Selbststellung des Angeklagten ABM sei weniger Reue über sein Tun als die Aussichtslosigkeit seiner finanziellen Lage Auslöser gewesen, findet in den Gründen des angefochtenen Urteils keine Stütze.

3. Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl, der Angeklagte IM nätte als Mittäter und nicht nur als Gehilfe der Tat verurteilt werden müssen. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, daß sich der Tatbeitrag des Angeklagten IM darauf beschränkte,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-21/1-str-26-89#rd_8

seinen Pkw zur Verfügung zu stellen und diesen kurz vorher als gestohlen zu melden (UA S. 15); weder an der Planung noch an der Durchführung der Tat war er beteiligt (UA S. 11 bis 13). Bei dieser Sachlage läßt die Einordnung seines Tat-

beitrags als Beihilfe Rechtsfehler nicht erkennen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer

Maul Granderath