Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 15.03.1989 – 2 StR 598/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF EI

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Wolfgang WE aus VE sehoren am TEE

1951 in zn

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

wııI

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. März 1989 in der Sitzung vom 17. März 1989, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Theune Niemöller Gollwitzer Detter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (iin

als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 15. März 1989,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Juli 1988 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Mainz

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge

Erfolg.

Nach den Feststellungen verging sich der Angeklagte im Hause seiner Schwester und seines Schwagers wiederholt an deren damals 4 1/2 Jahre alten Tochter Martina. Der Angeklagte hat die Tat bestritten und die Auffassung vertreten, der Tatvorwurf sei eine auf Eifersucht und Geldgier beruhende Erfindung seiner Schwester, die es nicht habe verwinden

können, daß er nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wieder bei seinen Eltern Wohnung genommen habe, und die schon während seiner Inhaftierung mehrfach geäußert habe, "ihn das nächste Mal länger als fünf Jahre wegzubringen". Da von dem geschädigten Kind brauchbare Angaben nicht zu erlangen waren, hat das Landgericht seine Überzeugung von dem Tatgeschehen im wesentlichen aus den Aussagen der Eltern des Kindes über dessen Äußerungen ihnen gegenüber gewonnen. Die Beweiswürdigung leidet jedoch an einem durchgreifenden Rechtsfehler.

Die Strafkammer hat ausgeführt, für die Glaubwürdigkeit der Eltern des geschädigten Kindes, der Zeugen Sigrid und Dieter Schneider, spreche ihr Aussageverhalten. Besonders die Zeugin Sigrid Sch sei "stets um eine objektive und emotionsfreie Aussage bemüht" gewesen (UA S. 8).

wie die Strafkammer weiter dargelegt hat, hat die Zeugin Sigrid Schneider aber auch Unwahres bekundet. So hat sie angegeben, in der Kindheit sei ihr Bruder auf sie eifersüchtig gewesen und "habe dann auf andere, ungute Art die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken versucht". Tatsächlich war es aber die Zeugin, "die als Kind ihren Bruder gereizt und provoziert hat und selbst Sachen anstellte, deren sie dann den Bruder bezichtigte, der dafür bestraft wurde" (UA S. 9). Im Zusammenhang mit einem für ihren Bruder bestimmten Wechsel, den die Zeugin zur Polizei gebracht hatte, hat sie wahrheitswidrig behauptet, der den Wechsel enthaltende Brief habe im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht vorgelegen. Unrichtig war auch ihre weitere Aussage, ein Polizeibeamter habe ihr den Rat erteilt, diesen Brief vor dem

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-15/2-str-598-88#rd_6

Angeklagten zu verheimlichen. Schließlich hat die Zeugin auch den Inhalt eines Telefongesprächs, das sie nach der Tat mit ihrer Mutter geführt hatte, falsch wiedergegeben. Denn ihre Mutter hat entgegen der Darstellung der Zeugin nicht geäußert: "Ist er an die Tina gegangen? Früher ist er auch

mal an Dich gegangen."

Die Strafkammer setzt sich nicht damit auseinander, wie dieses Aussageverhalten mit dem von ihr angenommenen steten Bemühen der Zeugin um eine objektive und emotionsfreie Aussage zu vereinbaren ist. Dessen hätte es aber bedurft, da angesichts der falschen und zum Teil den Angeklagten belastenden. Aussagen - das gilt vor allem für die angebliche Äußerung der Mutter der Zeugin - hätte erwogen werden müssen, ob die Zeugin eine objektive und emotionsfreie Aussage nicht nur vorgetäuscht hat. In diesem Zusammenhang durfte auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß das Verhältnis der Geschwister zueinander und das Verhältnis der Zeugin zur Familie ihrer Eltern seit Jahren tiefgreifend zerrüttet ist. So hat die Zeugin am Heimatort des Angeklagten und seiner Eltern geäußert: "Die Eltern sollen verrecken, drei Tage wie ein Hund". Auch hat sie dort öffentlich laut von der angeblichen Tat und den Vorstrafen ihres Bruders berichtet, um ihn im Ort unmöglich zu machen und ihre Eltern zu

kränken.

Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so daß sich ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden erübrigt.

Müller Theune Niemöller

Gollwitzer Detter