Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.03.1989 – 5 StR 71/89

5. Strafsenat

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2. 5 StR 71/89 | Pa

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Akustikmonteur Rainer x HEEEEE> dort geboren am «EEE 1961,

zur Zeit in Haft,

wegen Einfuhr von Schußwaffen u.a.

2#

per 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts am 14. März 1989 nach S§ 349

abs. 2, 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Braunschweig vom B. November 1988

a)

b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Schußwaffen in Tateinheit mit der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schußwaffen in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Schußwaffen und Munition, um diese

an Nichtberechtigte weiterzugeben, mit

der Ausübung tatsächlicher Gewalt über einen verbotenen Gegenstand und mit dem Überlassen von Schußwaffen und Munition

an Nichtberechtigte schuldig ist,

in sämtlichen Strafaussprüchen mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückver”-

wiesen,

die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

Gründe§

per Angeklagte hat zur selben Zeit und im Hinblick auf denselben Aufbewahrungsort die tatsächliche Gewalt über die aus Belgien eingeführte Maschinenpistole (Fall I

2 b) und über einen Teil der in den Feststellungen zum Fall I 2 c bezeichneten Gegenstände (Pistole des Kalibers 7,65; 490 Schuß Munition; Infrarot-Nachtsichtgerät; Schlagring) ausgeübt. Schon dieser Umstand verbindet die Fälle I 2 bund I 2 c zur Tateinheit. Deshalb war der Schuldspruch, der insoweit auf der Annahme von Tatmehrheit beruht, zu ändern. Mit den Einzelstrafen, die der Tatrichter für

die Fälle I 2 b und I 2 c verhängt hat, hat der Senat wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe auch die Einzelstrafe im Fall I 2 der Urteilsgründe aufge-

hoben.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki