Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 14.03.1989 – 1 StR 68/89

1. Strafsenat

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23 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 68/89 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

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wegen Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 14. März 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(s 349 Abs. 2 StPO).

Die Ausführungen des Landgerichts zu ss 20, 21 StGB sind auf der Grundlage eines festgestellten BAK-Wertes von 3,21 %0 - abzüglich Nachtrunk - nicht zu beanstanden. Daß das Landgericht aufgrund fehlerhafter Anwendung des Zweifelssatzes von 3,86 %0o ausgeht, wirkt sich daher nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach