Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 14.03.1989 – 1 StR 39/89

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Hans Dieter WE aus A, geboren am GEM EEE 1936 in AED,

wegen gefährlicher Körperverletzung

WwIII

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 0] in der Verhandlung,

Bundesanwalt ME pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 3. November 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte vom unbeendeten Versuch des Mordes wirksam zurückgetreten sei. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte dem arglosen Nebenkläger in Tötungsabsicht mit einem Beil in die rechte Gesichtshälfte, worauf dieser zu Boden ging. Alsbald führte der Angeklagte einen weiteren Beilhieb von oben gegen den Hinterkopf rechts in Höhe des Ohres. Der zu Boden gesackte Nebenkläger blickte den Angeklagten, dessen Wut sich nunmehr gelegt hatte, in Todesangst an; er war zwar erheblich verletzt, konnte sich jedoch noch bewegen und selbst in Sicherheit bringen; er war nicht so getroffen, daß dies nunmehr zum Tode führen würde. In Kenntnis dieser Situation

-A-

nahm der Angeklagte von seinem ursprünglichen Vorhaben, den Nebenkläger zu töten, Abstand und legte das Beil auf den Tisch zum Zeichen dafür, daß er keine weiteren Schläge mehr führen werde und daß sich das Tatopfer entfernen könne. Dem Nebenkläger gelang es aufzustehen und sich in die unteren Räume zu schleppen, wo ihm - wie auch vom Angeklagten erwartet - unmittelbar Hilfe zuteil wurde. Der Angeklagte, der sah, wie sich sein Opfer entfernte, blieb am Tatort, wo

er seine Festnahme abwartete.

2. Diese - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte sei wegen versuchten Mordes nicht strafbar, weil er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgegeben hat (S 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Hierzu wird in der rechtlichen würdigung dargelegt:

"Der Angeklagte hatte nach dem zweiten Hieb sowohl erkannt, daß seine bisherige Handlungsweise nicht hinreichte, den Tod des Opfers einzuleiten, wenn nicht weitere Maßnahmen hinzukämen, als auch ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, solche Maßnahmen zu ergreifen. Der Angeklagte war auch nicht durch äußere Umstände gehalten, von der weiteren Durchführung seines ursprünglichen Vorhabens Abstand zu nehmen. Er handelte aus

eigenem autonomen Entschluß und somit freiwillig."

Damit hat das Landgericht der Sache nach unbeendeten Versuch angenommen mit der Folge, daß das bloße Abstandnehmen von der weiteren Tatausführung strafbefreiend wirkt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt

Ir

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es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also auf den "Rücktrittshorizont" an. Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 35, 10, 11, 12 m.w.Nachw.). Diese Voraus-

setzungen liegen hier vor.

Das gefundene Ergebnis wird durch weitere Erwägungen der Strafkammer über (sonstige) Vorstellungen des Angeklagten nach der Ausführung des zweiten (letzten) Beilhiebes nicht in Frage gestellt. An einer Urteilsstelle hat das Landgericht dargelegt: Dem Angeklagten sei "ferner" klargewesen, daß selbst dann, wenn die zugefügten Wunden möglicherweise zum Tode führen konnten, der Todeseintritt dennoch nicht zu befürchten sei, wenn weder weitere Verletzungen zugefügt noch das Opfer gehindert werde, sich ein Stockwerk tiefer zu schleppen bzw. von dort durch Zuruf Hilfe zu erlangen; es sei dem Angeklagten "auch klar" gewesen, daß selbst dann, wenn der Nebenkläger in nächster Zeit nicht zu eigenem Handeln imstande sein würde, sein Fehlen im Betrieb alsbald bemerkt, nach ihm gesucht und so ihm Hilfe und Rettung zuteil werde (UA S. 7). Diese - unklaren und mißverständlichen - Erwägungen beanstandet die Revision mit Recht, könnten sie doch darauf hindeuten, daß der Angeklagte letztlich mit einem Todeseintritt rechnete, so daß beendeter Versuch vorlag und der Tatrichter dem Tatopfer rechtsfehlerhaft die Erfolgsabwendung überbürdete. Indes bleibt unklar, wie das Landgericht zu derartigen

(Hilfs-)Erwägungen gelangt ist; durch den objektiv festgestellten Tatablauf, wie er sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für den Senat darstellt, sind sie nicht gedeckt. Sie bleiben im Bereich bloßer Vermutungen und haben daher mit Recht, wie die mitgeteilte rechtliche Würdigung ergibt, auf die Bewertung des Tatrichters keinen Einfluß

gehabt.

3, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler weder zu Gunsten noch zum Nachteil des

Angeklagten (S 301 StPO) ergeben. Schauenburg Kuhn Ulsamer

Foth v. Gerlach