Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 21.02.1989 – 1 StR 28/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 28/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Norbert K EEE aus vÜRREEE. seboren am EEE ı 935 ir x. GH- 2 GENE / vv > GE
wegen Beihilfe zum Raub
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Juni 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat dem Angeklagten in ganz erheblicher Weise strafschärfend angelastet, daß er durch seine detaillierten Informationen einen Beitrag geleistet hat, ohne den die Straftat schwerlich stattgefunden hätte. Deshalb und weil er auch an der Beute ursprünglich beteiligt werden sollte, liege der Gehilfenbeitrag des Angeklagten "in gefährlicher Nähe zur Mittäterschaft" (UA S. 15).
Diese Erwägung unterliegt durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, eine Beihilfehandlung zu gewichten und gegebenenfalls ihre Nähe zur Mittäterschaft festzustellen. Das erfordert jedoch eine umfassende Würdigung. Das Landgericht hätte sich daher auch damit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte sich in der Folge nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert und weder auf die - erst Wochen später erfolgte - Durchführung der Tat Einfluß genommen noch - soweit bisher ersichtlich - seinen Beuteanteil eingefordert hat. Diese Umstände legen Bedenken gegen die Annahme einer an Mittäterschaft grenzenden Beihilfe nahe.
Rechtlich bedenklich ist aber ferner, daß das Landgericht dem Angeklagten gleichfalls in ganz erheblicher Weise strafschärfend "seine Erzählungen zunächst gegenüber Loschiavone" entgegenhält. Aus dem Urteil wird nicht ausreichend deutlich, ob der Angeklagte schon ig auf die Möglichkeit eines Raubes an dem Kaufmann in Wildberg hingewiesen oder aber ihm nur von dessen Gewohnheiten berichtet hatte. Letzteres könnte dem Angeklagten aber allenfalls dann strafschärfend angelastet werden, wenn er damit rechnen mußte, ] würde die ihm mitgeteilte Information zur Durchführung eines Raubes benutzen.
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Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben. Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Brüning