Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.02.1989 – 3 StR 468/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Abdul J EEE aus ME geboren am . EEE 1941 in BGE,
wegen Steuerhinterziehung u.a.
wIII
/G
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Februar 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten wegen Versuchs der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen verurteilt (S 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR zu § 16 I 7 KWKG) ist in dem bloßen Sondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluß über den Waffenerwerb noch nicht zu sehen; vielmehr ist erforderlich, daß der Täter im eigenen oder im fremden Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluß notwendigen Angaben
enthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ein ernsthaftes Interesse am Erwerb der angebotenen Kriegswaffen bekundet haben.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich möglichen Schluß auf ein solches Interesse auf Käuferseite im WWW 1985 und auf das Übermitteln des Angebotes durch den Angeklagten gezogen hat, auch wenn es den Empfänger des Angebotes nicht genau feststellen konnte. Denn es hat festgestellt, daß der Angeklagte wiederholt von hohen icEEEEEB Beamten, nämlich dem Chef der ic Polizei und dem Leiter der Dienststelle des iW-GUEEE> In zur Beschaffung der Polizeiausrüstung, "zu allen ihren Gesprächen und Verhandlungen mit deutschen Behörden und Firmen" hinzugezogen wurde. Ferner hat es festgestellt, daß die Lieferfirma unter dem®@. mn 1985 dem Präsidialamt des iD Staatspräsidenten zehn Kampfhubschrauber für etwa W8 Millionen Dollar angeboten hatte und daß dann der Angeklagte, ohne daß geklärt werden konnte, auf welchem Wege er vom I@B eingeschaltet worden war, noch im @EEB 1985 durch den Zeugen RB die Kontakte zu der Lieferfirma aufnahm. Im Rahmen dieser Kontakte wurde vom Angeklagten eine "Auflistung der Gesamtprozedur en detail" gewünscht und auch mitgeteilt, "daß beim Kunden eine gewisse Skepsis bestehe". Dies führte zu den an den Angeklagten geleiteten Fernschreiben der Lieferfirma vom 8. MB 1985 mit den Einzelangaben über die Abwicklung des Geschäfts und der exakten Beschreibung der Kampfhubschrauber. Aufgrund dieser Tatsachen durfte das Landgericht annehmen, daß der Angeklagte bei der Vermittlung eine entscheidende Rolle spielte, weil er Kontakt zu beiden Seiten hatte, "zu der Käuferseite als Vertrauter und Beauftragter ii Stellen". Unerheblich für den
A,
Vermittlungsversuch des Angeklagten ist es, daß die iu Stelle, nachdem jedenfalls zunächst im “EB 1985 ersichtlich ernsthaftes Interesse am Erwerb der Kampfhubschrauber bestand, nach Empfang des Angebotes möglicherweise kein weiteres Interesse mehr hatte.
Ruß Gribbohm zschockelt Detter Harms