Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 17.02.1989 – 2 StR 715/88

2. Strafsenat

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AL

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 715/88 BESCHLUSS

in der Strafsache egen

aus CEEEEP, dort geboren zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Leonard F am EEE 1967,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom B. September 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird

1. im Schuldspruch des angefochtenen Urteils vor dem Wort "Raubes"” das Wort "schweren" eingefügt,

2. der Strafausspruch wie folgt neu gefaßt:

Er wird daher unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 19. Januar 1988 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, die wegfällt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herdegen Müller Maier Theune Niemöller