Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1989

BGH Urteil vom 03.02.1989 – 2 StR 638/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF 17

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR 638/88 URTEIL 7.2.93 NAader

in der Strafsache

gegen

Hiseyin E WE aus DW, geboren am ME 1963 in

AUEER (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Raubes mit Todesfolge

wılI

RA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 1. Februar 1989 in der Sitzung vom 3. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäfcsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und auf eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB erkannt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt ohne

Erfolg. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Ali Ar drangen in der Tatnacht in das Haus des 76 Jahre alten und

gebrechlichen Rentners Josef MB ein, um ihm seine Ersparnisse wegzunehmen, die sich in seinem Schlafzimmer in einem unter das Bett geschobenen Koffer befinden sollten. Nachdem sie die Schlafzimmertür geöffnet hatten, begann ME in der Annahme, sein Sohn sei nach Hause gekommen und störe seine Nachtruhe, lautstark zu schimpfen. Daraufhin stürzte der Angeklagte zum Bett und versetzte dem alten Mann zahlreiche wuchtige Faustschläge gegen den Kopf. Auch Arm schlug mit Fäusten auf MM] ein. Der Angeklagte kniete sich auf die Schultern des Opfers und drückte ihm ein Kissen auf das Gesicht. Um jeden weiteren Laut des alten Mannes im Keime zu ersticken, schob einer der Täter im Einverständnis mit dem anderen mit massiver Gewalt einen Knebel in den Mund des Opfers und drückte ihn bis tief in den Rachen hinein. Anschließend wurde ME mit einer Wäscheleine gefesselt und aus dem Bett gehoben, weil die Täter auch unter den Matratzen nach Geld suchen wollten. Die bei der Suche aus dem Bett genommenen Matratzen legten sie so auf den Körper des Opfers, daß sein Kopf frei blieb. Josef MEER verstarb wenige Minuten nach den Mißhandlungen. Durch das tiefe Einführen des Knebels war der Zungengrund so weit heruntergedrückt worden, daß die dort verlaufenden sehr empfindsamen Nervenstränge überreizt worden waren, was zu einem Herzkammerflinmern mit anschließendem Herz- und Kreislaufversagen führte. Nachdem sie aus einem Schrank eine Geldkassette und aus einer Kaffeekanne 60,- DM an sich genommen hatten, verließen der Angeklagte und Ar das Haus. In diesem Zeitpunkt war das Opfer nicht mehr geknebelt.

Die Strafkammer hat dieses Tatgeschehen als schweren Raub mit Todesfolge gewertet. Zur Frage, ob die Täter mit

Tötungsvorsatz gehandelt haben, hat sie im wesentlichen fol-

gendes ausgeführt:

"Tötungsvorsatz - auch in lediglich bedingter Form - konnte den Angeklagten ... nicht ... nachgewiesen werden. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, daß gewichtige Anzeichen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes sprechen. Beide Angeklagte wußten ..., daß es sich bei dem Tatopfer um einen hochbetagten Mann handelte, der ... gebrechlich war ... Gegen diesen Mann sind die Angeklagten mit außergewöhnlicher Brutalität und in objektiv lebensbedrohlicher Form vorgegangen. Der Knebel wurde ... mit massiver Gewalt bis tief in den Rachen hineingeschoben. Der Sachverständige hat die ausgeübte Gewalt als so außerordentlich groß beschrieben, daß nach seiner Auffassung die Täter kaum davon ausgehen konnten, daß nur ein bloßes Stillsein des Opfers eintrat. Dennoch sind Zweifel verblieben, ob die Angeklagten beim Knebeln die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und diese Folge billigend in Kauf genommen haben. Der Umstand, daß die Angeklagten nach der Knebelung ihr Opfer noch gefesselt haben, deutet auf die ernsthafte Möglichkeit hin, daß das Verhalten der Angeklagten, so brutal die Knebelung auch vorgenommen worden ist, nur von dem Vorsatz getragen war, das Opfer vorübergehend mundtot und ak-

tionsunfähig zu machen ..."

Die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen diese Beweis-

würdigung bleiben ohne Erfolg.

Die Prüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Die Jugendkammer hat nicht

verkannt, daß die Tathandlung objektiv lebensbedrohlich war. Wenn sie sich gleichwohl auf Grund einer erschöpfenden Würdigung der Beweistatsachen nicht davon überzeugen konnte, daß die Angeklagten die Möglichkeit des tödlichen Verlaufs erkannt und billigend in Kauf genommen haben, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Fesselung des Tatopfers deute darauf hin, daß dieses nur vorübergehend mundtot und aktionsunfähig gemacht werden sollte, bewegt sich im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der festgestellten Tatsachen. Das Landgericht hat die Fesselung als Indiz, nicht als schlüssigen Beweis für das Fehlen eines Tötungsvorsatzes gewertet. Es ist daher unerheblich, daß auch bei Annahme bedingten Tötungsvorsatzes die Täter Anlaß haben konnten, das Opfer zu fesseln.

Die Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb lückenhaft, weil die

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-03/2-str-638-88#rd_6

Tatsache unerwähnt bleibt, daß die Täter bei der Suche nach Geld unter den Matratzen diese auf den Körper des Opfers legten. Diesem Verhalten könnten nur dann entscheidende indizielle Bedeutung zukommen, wenn auch der Kopf des Opfers zugedeckt und damit die Gefahr des Erstickens erhöht worden

wäre.

Im Hinblick auf das festgestellte Tatgeschehen war das Landgericht auch nicht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte und Ar sich nach der Tat

nicht um Josef MB gekümmert haben, obwohl sie wußten, daß erst Stunden später Hilfe zu erwarten war.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer