Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 31.01.1989 – 4 StR 16/89

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 16/89 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Karl Heinz P BED aus ci. geboren am EEE 195: in vB.

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1989 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Oktober 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO). Für den zweiten Handlungsteil, den vorsätzlichen Stich in den Bauch, lagen die Voraussetzungen der Notwehr jedenfalls nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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