Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 19.01.1989 – 1 StR 592/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 592/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans ME zus SEE <ort geboren am 0 Btıa7

wegen Diebstahls

BA

- 2 - Da

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten MEER wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein einge-

zogen wurde.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden. 3, Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die vom Angeklagten begangenen Diebstahlstaten im Zusammen hang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs standen; deshalb kann die Maßregel nicht bestehen bleiben. Übrigens fehlt auch jede Feststellung, ob, wann und wo der Angeklagte die Fahrerlaubnis erhalten haben soll.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Schauenburg Kuhn Maul

Foth Brüning