Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 17.01.1989 – 5 StR 619/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
walid 2 EEE.
ohne festen Wohnsitz,
geboren am NEE 195: ir ro (CE .
zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Januar 1989 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 1988 wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung des Kammergerichts über die Zulässigkeit des neuen Verfahrens bindet auch das Revisionsgericht (§ 16 RHG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel