Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 10.01.1989 – 1 StR 759/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 759/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hakki Y aus CE (NEE) , Geboren am GE 1545 in EEE (CE
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1989 beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Juli 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird ver-
worfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben-
bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen. Gründe:.
Der Generalbundesanwalt hat zu den Anträgen des Ange-
klagten ausgeführt:
"Dem Angeklagten kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Nach Verkündung des Urteils am 7. Juli 1988 wurde der Angeklagte mündlich über die Fristen und Formen für die Einlegung und Begründung der Revision belehrt. Außerdem wurde ihm eine in türkischer Sprache abgefaßte schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt (Blatt 78 R d.A.). Nach Zustellung des Urteils am 9. August 1988 hat sein damaliger Verteidiger, Rechtsanwalt LCD, ihn mit Schreiben vom 16. August 1988 davon unterrichtet, daß er sich nicht in der Lage sehe und deshalb nicht beabsichtige, die von ihm auftragsgemäß eingelegte Revision zu begründen. Er hat den
Angeklagten ferner auf den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 9. September 1988 hingewiesen und ihm zugleich anheimgestellt, einen anderen Verteidiger mit der Begründung der Revision zu beauftragen (Blatt 103 d.A.). Allerdings ist nicht sicher, daß der Angeklagte, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, diese Mitteilungen sämtlich verstanden hat. Jedenfalls hat er aber - wie sein Schreiben vom 16. September 1988 zeigt (Blatt 101 d.A.) - dem Schriftsatz des Rechtsanwalts LEER entnommen, daß dieser in Bezug auf das Rechtsmittel der Revision nichts weiter für ihn unternehmen werde. Er hätte diese Erkenntnis - zumal er über Frist und Form von Revisionseinlegung und Revisionsbegründung in türkischer Sprache schriftlich belehr war - zum Anlaß nehmen müssen, alsbald und nicht erst einen Monat später mit Schreiben vom 16. September 1988 die Beiordnung eines neuen Verteidigers zu beantragen. Außerdem ist ihm anzulasten, daß er sich nicht um eine Übersetzung des Schreibens seines Verteidigers bemüht hat. Er hat somit das Mindestmaß der in eigenen Angelegenheiten zu fordernden Sorgfalt außer acht gelassen. Wäre der Angeklagte alledem nachgekommen, hätte dies nach Lage der Dinge mit Sicherheit zu einer rechtzeitigen Begründung der Revision durch einen neuen Verteidiger, mindestens aber dazu geführt, daß er selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hätte. Über diese Möglichkeit war er ohnehin schrift lich in türkischer Sprache unterrichtet.
Weil die am 12. Oktober 1988 beim Landgericht Traunstein ein gegangene Revisionsbegründung verspätet ist, muß die Re-
vision als unzulässig verworfen werden."
Dem tritt der Senat bei.
Der Schriftsatz vom 16. Dezember 1988 hat dem Senat
vorgelegen.
Schauenburg Kuhn Maul Granderath Brüning