Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 05.01.1989 – 1 StR 734/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
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1 StR 734/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johannes 5 cm aus ME, Geboren am . E19 in ru, —
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig. beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10, August 1988
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittein und des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbst-
ladewaffe schuldig ist;
b) im Strafausspruch hinsichtlich der für die Tat II 2 verhängten Einzelstrafe und der
Gesamtstrafe mit den Fe$tstellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
‚Der Generalbundesanwalit hat in seiner Antragsschrift vom 28. November 1988 ausgeführt:
"Die Strafkammer hat im Fall II 2 der Urteilsgründe angenommen, daß sich.der Angeklagte eines Vergehens des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 aa, ab WaffG strafbar gemacht hat. Dies hält hinsichtlich des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen wurde die Schußwaffe in einem von dem Angeklagten angemieteten blockhüttenähnlichen Ferienhaus aufgefunden und sichergestellt (UA S. 15, 16, 18). Dorthin war sie dem Angeklagten von dem Zeugen Peter He gebracht worden (UA S. 26). j
Damit fehlt es an der Feststellung, daß der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Besitztums im Sinne des SA Abs. 4 WaffG ausgeübt hat. Da weitere Aufklärung in dieser Richtung. nicht erwartet werden kann, ist der Schuldspruch dahingehend zu ändern, daß die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe entfällt.
Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die Tat II 2 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die-Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
v.:Gerlach Brüning