Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 03.01.1989 – 1 StR 707/88

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 707/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Rainer N | aus ME, dort geboren am EEE 1965,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 3. Januar 1989 einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten Nennertheim wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, diesem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Mai 1988 teilweise aufgehoben. Die Aufhebung erfaßte auch den Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist, die rechtsfehlerhaft begründet war, was sich zugunsten und zulasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Auf die Begründung im Senats-

urteil von heute wird Bezug genommen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).

Schauenburg Ulsamer Foth

v. Gerlach Brüning