Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 29.12.1988 – 1 StR 634/88

1. Strafsenat

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ALS BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 634/88 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kfz-Meister Wilhelm Josef S c EB aus

AUS a7 er vu, dort geboren am EEE 155.4,

wegen Entführung gegen den Willen der Entführten

-2- ALS

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Dezember 1988 gemäß

5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OP£. vom 27. Juni 1988 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des

Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur Schuldfrage keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat nur wegen Entführung wider Willen ($S 237 StGB), nicht auch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (Oralverkehr) verurteilt, weil "nicht ausgeschlossen werden (kann), daß bei der Vornahme dieser sexuellen Handlungen der Angeklagte nicht bemerkte, daß er Gewalt anwandte". Beim Angeklagten sei möglicherweise der Eindruck entstanden, die Frau habe jetzt ihre Meinung geändert und sei zu Intimitäten bereit. Deshalb müsse

insoweit Verurteilung "mangels nachweisbaren Vorsatzes aus-

scheiden".

Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß er durch die Tat "die objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung erfüllt hat", bei der Entscheidung über die Strafaussetzung, daß "die Tatfolge ... die

objektive Begehung von zwei Verbrechenstatbeständen" war.

Das war fehlerhaft.

Daß ein Straftäter die objektiven Merkmale eines anderen Tatbestandes verwirklicht, bildet für sich, allgemein gesehen, keinen Strafzumessungsgrund. Wer eine Sache wegnimmt, ohne zu wissen, daß sie fremd ist, kann nicht - wegen einer anderen Tat - strenger bestraft werden, weil er zusätzlich "objektiv" einen Diebstahl begangen habe. Ebenso war es nicht zulässig, gegen den Angeklagten allein deshalb eine schwerere Strafe zu verhängen, weil er objek-

tiv vergewaltigt und sexuell genötigt habe.

Möglich ist freilich, die objektive Verwirklichung gewisser Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat dann zur Zumessung heranzuziehen, wenn sie gleichzeitig die abgeurteilte Straftat in Ausmaß und Bedeutung kennzeichnen. So könnte der Umstand, daß eine Entführung zu Geschlechtsund Oralverkehr (und nicht nur zu sexualbezogenen Berührungen geführt hat, bei der Zumessung berücksichtigt werden. Indes kann das Urteil nicht mit Sicherheit in dieser Weise ausgelegt werden. Näher liegt, daß die Strafkammer unter die "objektiven Voraussetzungen der Vergewaltigung und der sexue] Nötigung" auch den Umstand zieht, daß der Angeklagte (objektij

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sich über den entgegenstehenden Willen der Frau hinweggesetzt hat. Das aber wäre fehlerhaft, weil der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von freiwilliger Teilnahme

der Frau ausging.

Maul Ulsamer Foth

Granderath Brüning