Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 20.12.1988 – 1 StR 648/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF > IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
1_ StR 648/88
in der Strafsache
gegen
Günter Sch aus IC, seboren am
1949 in r
wegen Vergewaltigung u.a.
ALT
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
ALZ
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 27. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Falle II 4 der Urteilsgründe,
b) im Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen Gründe; Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen a) Vergewaltigung (Fall II 1), b) Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Bedrohung
(Fälle II 2 und 3) und
c) Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung und sexueller Nötigung (Fall II 4).
Es hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und hat die Vollstreckung der Strafe und der Unterbringung zur
Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
l. In den Fällen II 2 und 3 läßt der Schuldspruch, der von der Revision nicht mit Einzelausführungen angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Im Falle II 1 rügt die Beschwerdeführerin, daß der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung und Freiheitsberaubung verurteilt wurde.
a) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte seine geschiedene Ehefrau aufforderte, zu ihm zurückzukehren. Er habe mit dem Gedanken gespielt, für den Fall, daß sie dies ablehne, mit ihr in den Baggersee zu fahren und habe auch tatsächlich seinen Wagen an das Steilufer des Sees gelenkt. Ob er dies als Drohung verstanden wissen wollte, sei nicht klar geworden (UA S. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die Einlassung des Angeklagten, er habe keinesfalls gedroht, in den See zu fahren, dazu nicht in Widerspruch. Die Strafkammer hat sorgfältig zwischen dem Spielen mit einem Gedanken und seiner Äußerung unterschieden. Dem entspricht auch die Formulierung von "der
‚, seinerzeit erwogenen Doppelselbsttötung" (UA S. 19).
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Diese Feststellungen und Erörterungen können auf der Einlassung des Angeklagten unter Bewertung der objektiven Umstände beruhen. Einer ausführlicheren Darstellung der Einlassungen des Angeklagten, wie die Beschwerdeführerin es wünscht, bedurfte es nicht.
Angesichts der Feststellung, es sei unklar, ob der Angeklagte sein Verhalten als Drohung verstanden wissen wollte, ist die Folgerung des Landgerichts, sichere Hinweise auf versuchte oder vollendete Nötigung fehlten, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Die Strafkammer hat festgestellt, daß sich das Tatopfer dem Angeklagten deshalb hingab, weil es in dessen Wohnung eingeschlossen war, und daß der Angeklagte dies wußte (UA S. 9). Deshalb hat sie zutreffend angenommen, daß die Freiheitsberaubung, die nur dem Nötigungszweck diente, hinter der Vergewaltigung zurücktritt. Die Beschwerdeführerin vermißt Darlegungen darüber, ob die Freiheitsentziehung länger als der letzte erzwungene Geschlechtsverkehr dauerte. Die Strafkammer hat dazu festgestellt, daß der Angeklagte sein Opfer nach den erzwungenen Geschlechtsakten gehen ließ (UA S. 9). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Aussagen des Tatopfers, die in den Feststellungen des Urteils keinen Niederschlag gefunden haben, übersieht, daß das Revisionsgericht die erstinstanzliche Hauptverhandlung
nicht rekonstruieren kann.
3. Im Falle II 4 beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch der versuchten Vergewaltigung schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen beschloß der Angeklagte, den Geschlechtsverkehr mit seiner geschiedenen Ehefrau auszuführen, nachdem er festgestellt hatte, daß ihr Freund nicht in der Wohnung war. Die Hinhalteversuche der Frau endeten schließlich in einem "Gerangel" im Schlafzimmer. Zum Geschlechtsverkehr kam es indessen nicht, weil zwischenzeitlich der herbeigerufene Freund des Tatopfers erschienen war und es zwischen ihm und dem Angeklagten zum Streit kam. Bei diesem Geschehensablauf liegt ein freiwilliger Rücktritt vom
Versuch der Vergewaltigung nicht nahe.
ALS
4. Der erwähnte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der. Verurteilung im Falle II 4 und somit auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie des Ausspruchs über die verhängte Maßregel. Aber auch die anderen Einzelstrafen müssen aufgehoben werden. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß diese durch die Einzelstrafe im Fall II 4 beeinflußt wurden.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Granderath Brüning