Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 16.12.1988 – 2 StR 595/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

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wegen Betruges u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 7 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. Juni 1988 wird

I. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten in den Fällen D I 2 der Urteilsgründe Betrug auch zum Nachteil der Geschädigten Mg und KG und im Falle D I 3 Wucher auch zum Nachteil der Geschädigten A WEB vorgeworfen wird.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

II. 1. das vorbezeichnete Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Falle D I 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Ge-

schädigten Pi),

b) in den Strafaussprüchen der Fälle D I 2 und 3 der Urteils-

gründe,

SF

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

l. Das Landgericht hat die betrügerischen Handlungen gegenüber den Geschädigten MG, WW und FE zu unrecht als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Bei richtiger Bewertung als selbständige Taten durfte allein der Betrug gegenüber dem Geschädigten FB noch verfolgt werden, im übrigen war Strafverfolgungsverjährung eingetreten.

Verjährt ist auch die als Wucher bewertete Tat zum Nachteil der Eheleute AB: Sie ist nicht - wie das Landgericht annimmt - Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern selbständige Tat, die bereits im Jahre 1982 beendet

war. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. November 1988 zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs und der Verjährung

wird verwiesen.

2. Die Schuldsprüche sind in den Fällen D I 2 und 3 der Urteilsgründe trotz der teilweisen Einstellung - wenn auch mit verringertem Schuldumfang - aufrechtzuerhalten, sie weisen keinen weiteren, den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Die Einzelstrafaussprüche sind hingegen aufzuheben, die Einzelstrafen unter Berücksichtigung des geringeren Schuldumfangs vom Tatgericht neu zu bemessen.

3. Die Verurteilung wegen Betrugs im Falle D II der Urteilsgründe zum Nachteil von Frau PO kann nicht bestehenbleiben. Ihr steht möglicherweise ebenfalls das Hindernis der Strafverfolgungsverjährung entgegen. Diese Frage kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, denn dem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, wann die Tat beendet war. Die Verjährung beginnt hier nach Abschluß der den tatbestandsmäßigen Schaden begründenden oder ihn verstärkenden Handlungen im Sinne von $S 263 StGB mit dem Eintritt dieses vom Vorsatz umfaßten Schadens. Entsteht er erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach und nach, dann ist der zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1988 - 2 StR 86/88, zum Abdruck in BGHR StGBBS Bas. ı vorgesehen).

Nach den bisherigen Feststellungen könnte der Betrug mit der Eintragung der Ehefrau des Angeklagten als Eigentümerin des von der Geschädigten erworbenen Grundstücks im

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/2-str-595-88#rd_7

Grundbuch beendet gewesen sein. Da der Kaufvertrag bereits am 25. Januar 1980 beurkundet wurde, Anklage jedoch erst am 5. Januar 1988 erhoben worden ist, kann die Tat verjährt

sein.

4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle D I 1 und der Strafaussprüche in den Fällen D I 2 und 3 berührt die Gesamtstrafe, nicht aber die Einzelstrafen der Fälle D I 4,

5 und 6.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das Urteil im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten aufweist. Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller