Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 433/88

3. Strafsenat

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OO BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

3 _StR 433/88

in der Strafsache

gegen

Uchenna Sunday O EEES aus EEMEB-City (Ni). geboren am @. EENEB 1955 in ıeEB-UM, 1 (Ni) ,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der vom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte WB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor B bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

wWIV

Sitzung

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. März 1988 wird verworfen.

Die Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten durch sie erwachsenen notwendigen Aus-

lagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.

Der Annahme der Revision, das Urteil enthalte einen Widerspruch bei der Strafzumessung, ist durch die mit Beschluß der Strafkammer vom 18. Mai 1988 vorgenommene Berichtigung der Urteilsgründe der Boden entzogen. Die Berichtigung war hier auch noch nach Erhebung und Begründung der Sachrüge zulässig, weil mit ihr lediglich ein offenkundiges Versehen richtiggestellt wurde (vgl. BGHSt 12, 374, 376).

Auch soweit die Strafkammer die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß im Rahmen der auf S 56 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung eine ausdrückliche Feststellung einer günstigen Sozialprognose fehlt. Eine solche Feststellung kann den Erwägungen des Urteils zur Strafaussetzungsfrage gleichwohl mit noch ausreichender Sicherheit entnommen werden. Die Strafkammer hebt in diesem Zusammenhang insbesondere auf die "ganze Vorgeschichte der Tat" ab (UA S. 20). Auch wenn dies zur Begründung des Vorliegens "besonderer Umstände" im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB geschieht, läßt es doch erkennen, von welchen Erwägungen die Kammer sich dabei leiten ließ: Der Auftraggeber des Angeklagten hatte diesem aus einer existentiellen Notlage geholfen. Dieser fühlte sich ihm daher in hohem Maße zu Dank verpflichtet. Dennoch verschmähte er es selbst in einer für ihn schwierigen Lage, bei einem Zwischenaufenthalt in dem für ihn fremden Istanbul, der Forderung nachzukommen, mit den in zwei Koffern versteckten Betäubungsmitteln nach Hp zu fliegen. Stattdessen begab er sich nach Ni zurück. Erst unter dem Eindruck der Drohung mit erheblichen Schwierigkeiten für seine Familie und mit eigener Inhaftierung hatte er sich schließlich zu dem Betäubungsmitteltransport bewegen lassen (UA S. 4 bis 7). Angesichts des Geständnisses des Angeklagten und dessen, daß er die Voraussetzungen für eine Anwendung des $S 31 BtMG geschaffen hatte, ging die Strafkammer ersichtlich von einer für ihn günstigen Sozialprognose aus. Sicherlich hätte, worauf der Generalbundesanwalt an sich zutreffend hinweist, auch im Hinblick auf die krankhafte seelische Störung des Angeklagten für das Landgericht

Anlaß bestanden, sich mit der Frage der Sozialprognose ausdrücklich auseinanderzusetzen. Doch genügt es hier, daß

seine Erwägungen den genannten Urteilsausführungen zu entnehmen sind.

Ruß Krauth Gribbohm Kutzer Harms