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BGH Urteil vom 09.12.1988 – 2 StR 164/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _ StR 164/88

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Regierungsdirektor a.D. Reinhold Hg aus ee 1

GE “ort geboren am CE 330,

wegen Untreue

wıIll

A

AFE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 7. Dezember 1988 in der Sitzung vom 9. Dezember 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der verhandlung, Richter am Landgericht EB >ei der verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AfL

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen

der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten wegen dessen dauernden Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision die Aufhebung des Urteils. Sie vertritt die Auffassung, ein solches Verfahrenshindernis bestehe hier in Wirklichkeit nicht.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Senat ist im Wege des Freibeweises (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.) ebenfalls zum Ergebnis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gelangt.

Als Erkenntnisquellen hat er bei seiner Prüfung verwertet:

a) das ärztliche Kurzgutachten vom 9. Dezember 1985 sowie die ärztliche Bescheinigung vom 13. August 1987 des den Angeklagten behandelnden Psychiaters

Dr. med. IB.

b) das internistische Gutachten des Privatdozenten Dr. med. SB von 26. März 1987,

c) das fachpsychiatrische Gutachten des Prof. Dr. med. BED von 21. April 1987 sowie

d) das angefochtene Urteil.

Das im landgerichtlichen Urteil beschriebene Verhalten des Angeklagten während der Hauptverhandlung, insbesondere seine Reaktionen auf die an ihn gerichteten Fragen, zeigen, daß seine Konzentrations-, Auffassungs-, Merk-, Beurteilungsund Gedächtnisfähigkeiten erheblich gestört sind. Diese Beeinträchtigungen wirkten sich damals nicht nur bei der

Schilderung seines persönlichen Werdeganges, sondern vor

AfL

allem bei seiner Anhörung zur Sache aus. Er war nicht in der Lage, das Konzept einer Abschreibungsgesellschaft zu erläutern. Mit den Begriffen "Abschreibung" sowie "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" wußte er nichts anzufangen. Das von ihm früher in einem Vermerk Dargelegte vermochte er nicht mehr in seinem Sinngehalt zu erfassen. Der Versuch, ihn Sätze aus dem Vermerk vorlesen zu lassen, scheiterte. Auf die Frage, ob der Vermerk von ihm stamme, antwortete er: Wenn der Vorsitzende es sage, dann müsse es so sein. Manche Fragen verstand er überhaupt nicht. wiederholt kam es vor, daß er einen Satz nicht vollenden konnte, weil bei ihm "eine graue Wand herunterfiel". Einmal gab er zu verstehen, er sei nicht imstande, zu folgen, weder im allgemeinen noch im Detail. Daß zwischen den beiden Verhandlungstagen eine ganze woche verstrichen war, wußte er nicht mehr. Selbst über die Art des gegen ihn anhängigen Verfahrens und vor allem die

konkreten Vorwürfe befand er sich im unklaren.

Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, erschwerte Auffassung sowie Schwierigkeiten in der Situationsbeurteilung hatte der ihn behandelnde Psychiater Dr. med. LggpPrereits 1985 beobachtet und ein "leichtes hirnorganisches Psychosyndrom bei erhöhtem Blutdruck und path. EEG" festgestellt. Im August 1987 attestierte er, daß sich der Zustand des Angeklagten im letzten Halbjahr deutlich verschlechtert habe. Als Ursache bezeichnete er einen "entgleisten und nicht einstellbaren Diabetes, auch mit zerebralen Funktionsstörungen". In der Hauptverhandlung erwähnte er, daß der Angeklagte während der Untersuchungen Themen, die er von sich aus angesprochen hatte, so z.B. Abschreibungsgesellschaften, nicht verständlich hatte erklären können. Dr. med. sEB

bezweifelte in seinem internistischen Gutachten ebenfalls, daß der Angeklagte auf Grund seiner psychischen und intellektuellen Verfassung in der Lage sei, einer komplizierten Prozeßführung zu folgen. Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen fielen ferner Prof. Dr. med. BB bei der fachpsychiatrischen Untersuchung auf. Nach seiner Meinung ist es wahrscheinlich, daß diese Beeinträchtigungen Ausdruck eines beginnenden zerebralen Abbauprozesses sind, der mittlerweile zu einem (allerdings mäßig ausgeprägten) psychoorganischen Syndrom geführt hat. Das gelegentlich dieser Untersuchung abgeleitete EEG zeigte leichte bis mittelschwere Allgemeinveränderungen. Einige der testpsychologischen Befunde sprachen für das Vorliegen einer organischen Hirnschädigung, die vor allem das Kurzzeitgedächtnis beeinflußt. Keine feststellbaren Folgen jener Schädigung ergaben sich bei den testpsychologischen Untersuchungen allerdings im Bereich logischer Denkoperationen und klaren Denkens. Zu dem gleichen Befund kam Prof. Dr. med. EB bei der psychiatrischen Exploration.

In seinem Gutachten setzte er sich ausführlich mit der Frage auseinander, ob die Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen etwa vom Angeklagten vorgetäuscht seien. Ihm erschien es jedoch "nicht nur naheliegend, sondern ausgesprochen wahrscheinlich", daß diese Störungen tatsächlich bestehen. Überrascht war er indes darüber, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst einfachste Zusammenhänge nicht mehr zu erfassen und wiederzugeben vermochte. Dieser Umstand war für ihn unvereinbar mit den bei den psychologischen Tests gezeigten analytischen Fähigkeiten. Er hielt es aber

Ar

für möglich, daß diese Ausfälle durch die aktuellen Blutzuckerwerte des Angeklagten verursacht wurden. Das Landgericht hat ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß der Angeklagte die beschriebenen Störungen simuliert haben könnte.

Nach der Überzeugung der Strafkammer fehlt dem Angeklagten zumindest die Fähigkeit, schwierige Sachverhalte zu erfassen. Der Senat hat auf Grund der vorstehend aufgeführten Beweisanzeichen, vor allem des im angefochtenen Urteil beschriebenen Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung, den gleichen Eindruck gewonnen. Er erachtet die Verneinung der Verhandlungsfähigkeit für zutreffend. Mit dem gegen den Angeklagten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf sind sehr kompliziertevertragsrechtliche Konstruktionen und steuerrechtliche Probleme verknüpft, insbesondere angesichts der Unsicherheiten, die zur Tatzeit bei der steuerrechtlichen Behandlung von Abschreibungsgesellschaften bestanden haben. In dieser Situation war der Angeklagte nicht in der Lage, dem Gang der Hauptverhandlung zu folgen und sich sachgemäß zu verteidigen.

Da nach den insoweit übereinstimmenden und auch überzeugenden Gutachten von Dr. med. TEE und Prof. Dr. med. BB 3er Zustand des Angeklagten therapeutisch nicht beein- £lußbar ist, er sich in Zukunft vielmehr nur noch verschlechtern kann, besteht eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Das Landgericht hat somit zu Recht das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb verworfen werden.

Herdegen Müller Meyer

Theune Gollwitzer