Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 02.12.1988 – 2 StR 599/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FH BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 599/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Muamer WE Teborener EEE aus PO GEBE. seboren am 1950 in ra (Jugoslawien), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
wıIIl
A724
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin DEE zu irei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge Er-
folg.
Der Angeklagte bestreitet, die Zeugin DO it Gewalt zum Geschlechtsverkehr genötigt zu haben. Sein Verteidiger hat in der Hauptverhandlung
"hilfsweise für den Fall, daß das Gericht davon ausgehen sollte, der Angeklagte habe die Zeugin, entsprechend der von ihr abgegebenen Schilderung in der Hauptverhandlung, vergewaltigt",
die Vernehmung des jugoslawischen Zeugen BEE peantrasgt. PO. ser zum hier maßgeblichen Zeitpunkt mit der Zeugin
DEE pefreundet war, werde bekunden, daß diese ihm gegenüber zunächst eingeräumt habe, mit dem Angeklagten freiwillig geschlechtlich verkehrt zu haben. Erst auf heftige Vorwürfe des ER und dessen Drohung hin, die Beziehungen zu ihr abzubrechen, habe die Zeugin zu ihrer Verteidigung vorgebracht, vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr gezwun-
gen worden zu sein.
Ihrem Antrag fügte die Verteidigung die ausdrückliche Erklärung an, "auf eine Entscheidung vor Abschluß der endgültigen Urteilsberatung durch Beschluß (werde) nicht verzichtet". Gleichwohl hat die Kammer den Antrag erst in den Urteilsgründen wegen Unerreichbarkeit des Zeugen Bf argelehnt. Dies beanstandet die Revision mit Recht.
In aller Regel darf zwar über einen Hilfsbeweisamtrag in den Urteilsgründen entschieden werden, da in der Erklärung, den Antrag "hilfsweise" zu stellen, der Verzicht auf eine dem Erlaß des Urteils vorausgehende Entscheidung durch Beschluß zu sehen ist. Anders liegt es jedoch, wenn der Antragsteller - wie hier - unmißverständlich zum Ausdruck bringt, auf die Bekanntgabe der Entscheidung vor dem Urteil nicht zu verzichten. In diesem Fall bedarf auch die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags eines Gerichtsbeschlusses (Ss 244 Abs. 6 StPO; vgl. BGHSt 22, 124; 32, 10, 13; KK-Herdegen 2. Aufl., Rdn. 49 zu S 244; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl., Rdn. 44 zu § 244). Das hat die Kammer nicht beachtet.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte, hätte er noch
Ar
vor dem Schluß der Beweisaufnahme Kenntnis von der Erfolglo-
sigkeit seines Antrags auf Vernehmung des Zeugen BB <-- langt, weitere Beweisamträge gestellt hätte, um die ihn be-
lastende Aussage der Zeugin DB zu entkräften.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer