Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 29.11.1988 – 1 StR 688/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
und BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 688/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hicret U ER aus mE seboren am EEE 1955 in |
(Türkei),
wegen Diebstahls
IF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1988 beschlossen;
(Bl.
Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird verworfen.
Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten
zur Last.
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.
‘Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
. ausgeführt:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
"Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen 2001 SA). An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt
der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie weder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281; 1985, 207).
Nach den vorliegenden dienstlichen Erklärungen (Bl 2147, 2148, 2152 - 2157) besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Revisionsrücknahmeerklärung durch unlautere Mittel er-
langt wurde."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend: Die Revision trägt für ihre Behauptung, der Angeklagte habe sich von der Staatsanwaltschaft arglistig täuschen lassen, keine Tatsachen vor. Auch der Hinweis auf den Brief des Angeklagten vom 5. Februar 1988, in dem er sich auf den Richter StB bezieht, ist wenig hilfreich. Richter Stis wirkte an der Hauptverhandlung nicht mit und war - so die dienstliche Äußerung der Richterin am Landgericht FR - zur Zeit der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache bereits nicht mehr beim Landgericht Heilbronn tätig.
-4- AIY
Die wirksame Rücknahme der Revision schließt zugleich die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
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VRiBGH Dr. Schauenburg Kuhn Ulsamer ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Kuhn
Granderath Brüning