Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 24.11.1988 – 4 StR 489/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
4 5
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
wıI
. den Schweißer Werner — — |
. den Kaufmann Rüdiger A
tR_489/88 | URTEIL
in der Strafsache
gegen
aus BB.
dort geboren am EB :>5:. aus BB.
geboren am BB 1953 in Erg:
wegen Vergewaltigung u.ä.
&
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
Dr. Steindorf
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 58
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
&
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Februar 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der " Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
——
Das Landgericht hat den Angeklagten sl> wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, 9efährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und mit Raub zu sechs Jahren und den Angeklagten 2 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; die Angeklagten Rp und xD hat es freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge, soweit die Entscheidung die Angeklagten s@uED und Ag betrifft. Das Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch beschränkt, wie sich aus den Abschnitten 1 und 2 der Revisionsrechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 21. April 1988 und dem Antrag ergibt, die Sache an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, "bei
der angemessene Freiheitsstrafen für Sn und AB
beantragt werden". Die so beschränkte Revision ist unbegründet. Der Straf-
ausspruch läßt keine Rechtsfehler erkennen.
Salger Laufhütte Goydke Meyer-Goßner Steindorf