Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 23.11.1988 – 3 StR 393/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
eu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR_393/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Grigorius P a EEEED , geboren am @. EEE 1944 in ri > (GC GER) ,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1988, an der teilgenommen " haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Detter, Harms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Mai 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Der Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgiftes bleibt jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Der Schuldspruch dagegen hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Angeklagte hat 97,71 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76 % (also 74,2 g reines Kokain) zum Zwecke des Handeltreibens in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Er glaubte, bei dem eingeführten Rauschgift handele es sich um Amphetamin. Darüber, welche Vorstellungen er sich über die Qualität dieses Betäubungsmittels gemacht hat, enthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Landgericht angesichts der äußeren Umstände, insbesondere wegen der nicht unerheblichen Entlohnung des Kurierdienstes, davon ausging, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, es handele sich um Rauschgift von durchschnittlicher Qualität und damit jedenfalls um eine Menge, die einen Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base überstieg (vgl. BGHSt 33, 169 zur nicht geringen Menge). Zweifelhaft ist indes, ob dem Angeklagten angelastet werden kann, das 7,5-fache der nicht geringen Menge Amphetamin eingeführt zu haben (UA S. 6 Das Landgericht hat bei dieser Berechnung den Wirkstoffgehalt (76 %) zugrundegelegt, der sich bei dem sichergestellten Kokain ergeben hatte. Im Rauschgifthandel liegt der Anteil des reinen Amphetamins meist niedriger (vgl. dazu BGHSt 33, 169, 170; ferner Körner Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 59). Zwar hätte der Angeklagte, selbst wenn von einem niedrigeren Wirkstoffgehalt ausgegangen wird, nach seiner Vorstellung noch das mehrfache der nicht geringen Menge Amphetamin zum Zwecke des Handeltreibens eingeführt. Für das Maß der Schuld ist es aber angesichts der daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Tuns von erheblicher Bedeutung, um das Wievielfache die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels überschritten ist. Das Landgericht hätte wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit
der Rauschgifte Kokain und Amphetamin nicht ohne nähere Begründung vom gleich hohen Wirkstoffgehalt ausgehen dürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dem Angeklagten bei Annahme durchschnittlicher Qualität des Betäubungsmittels Amphetamin weniger als das 7,5-fache der nicht geringen Menge angelastet worden wäre. Da dadurch ein für die Strafrahmenwahl wie auch für die Strafe selbst wesentlicher Gesichtspunkt berührt wird, muß die Strafe neu bemessen werden; die Einziehungsanordnung kann aber bestehenbleiben.
Ruß Krauth Kutzer Detter Harms