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BGH Beschluss vom 22.11.1988 – 1 StR 353/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1_StR 353/88

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Martin x

dort geboren am EEE 1945,

wegen Untreue u.a.

wıI

aus CE,

O8

O8

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 1988 gemäß S 349

Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 15. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Untreue in drei Fällen (Fälle A I, A II und A III der Urteilsgründe), Unterschlagung (Fall A V der Urteilsgründe) und Betruges (Fall A VII der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im gesamten Strafausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde im wesentlichen Erfolg.

Lediglich in zwei der insgesamt sieben Fälle tragen die - wenn auch sehr knappen - Feststellungen jeweils den

Schuldspruch (Fälle A IV und A VI der Urteilsgründe); insoweit war die Revision dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend zu verwerfen. Im übrigen kann das Urteil keinen Bestand haben.

In Fall A I der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Untreue verurteilt, weil er als Leiter der Volksbankzweigstelle von hauptsächlich dem hochverschuldeten Immobilienmakler StB oder anderen, von diesem vorgeschobenen Mittelspersonen unter Mißachtung seiner Kompetenzen Kredite gewährt hat. Dadurch sei ein Schaden von ca. 1,5 Millionen DM entstanden, an anderer Urteilsstelle ist von einem "ursprünglichen Gesamtschaden" in Höhe von 1,5 Millionen DM die Rede (UA S. 15). Was damit gemeint ist und worin der Schaden im einzelnen bestehen soll, läßt das Urteil nicht erkennen. Es besteht die Besorgnis, daß das Landgericht ihn schon in der Kreditausreichung ohne Genehmigung durch den Bankvorstand sieht. Darin liegt aber nur eine Überschreitung bankinterner Kompetenzen, die für sich allein den Tatbestand der Untreue nicht erfüllt. Vielmehr muß hinzukommen, daß durch die Tathandlung ein Nachteil für das zu betreuende Vermögen dem Vermögensinhaber zugefügt worden ist. Insoweit fehlen genaue Feststellungen. Soweit in Einzelfällen (etwa Fälle 6 und 7d bis 7k) der Angeklagte die Kreditgewährungen dadurch verschleiert hat, daß er sie - mindestens zum Teil - nicht auf das Konto des jeweiligen Schuldners, sondern auf einem bankinternen Verrechnungskonto verbucht hat, fehlen nähere Feststellungen über die Vorgehensweise des Angeklagten. Zwar können der Verschleierung dienende Falschbuchungen den Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Bank hierdurch ein

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Nachteil im Sinne des S$S 266 StGB erwachsen ist; doch verhält sich hierzu das Urteil nicht. Insgesamt bedarf daher

Fall A I der Urteilsgründe der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

zu den Fällen A II und A III der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

"Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten in diesen beiden Fällen als Untreue nach S$S 266 StGB z.N. des Musikvereins von und des Turn- und Sportvereins von beurteilt. Diese Annahme der Strafkammer begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit es sich hierbei um die Fälle II 1, 2, 5 und 6 (vgl. UA SS. 11/12) handelte. In diesen Einzelfällen hatte der Angeklagte eingenommene Gelder pflichtwidrig nicht (vgl. Fall IIl und 2 UA S. 12) oder nur zum Teil (vgl. Fall II 6 UA

S. 12) bei der Bank einbezahlt oder abgehoben (vgl. Fall II 5 UA S. 12). Dagegen sind die zu Fall II 3 und 4 (vgl. UA S. 11) getroffenen Feststellungen nicht mit der rechtlichen Würdigung der Strafkammer vereinbar, der Angeklagte habe sich auch in diesen Fällen einer Untreue zum Nachteil des Musikvereins vn schuldig gemacht. Denn im Fall II 3 schrieb der Angeklagte zweimal (am 29. August 1984 und am 14. Oktober 1985) Geldbeträge über jeweils 5.000,-- DM dem Sparkonto des Vereins gut, zahlte diese Beträge aber nicht ein. Das rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme der Strafkammer, dem Verein sei dadurch ein Vermögensschaden entstanden. Das gilt auch für den Fall II 4, in dem der

Angeklagte am 16. September 1985 Geld vom Konto des Vereins abhob, einen dementsprechenden Eintrag im Sparbuch aber nicht vornahm. Deshalb liegt es nahe, daß in

diesen Fällen eine Untreuehandlung zum Nachteil der

Bank vorgelegen hat. ..."

"Im Fall III der Urteilsgründe hat die Strafkammer fest gestellt, daß der Angeklagte von den Konten des Turnund Sportvereins veHnB "unter Ausnutzung seiner Stellung als Vereinskassierer ‘und Bankzweigstellenleiter" am 7. Mai 1984, 24. Oktober 1985 und 25. April 1986 verschleierte Abhebungen in Höhe von insgesamt 22.000,-- DM vorgenommen hatte (vgl. UA S. 12). Es fehlen hier jegliche Feststellungen darüber, wie der Angeklagte die Abhebungen "verschleiert" hat. Handelt es sich hierbei - was nicht auszuschließen ist - um Manipulationen wie die in den Fällen II 3 und 4, dann käme eine Untreue zum Nachteil der Bank in Betracht,

die möglicherweise im Fortsetzungszusammenhang zu den im Fall I angeführten Einzelakten steht."

Dem tritt der Senat bei.

Zu Fall A V der Urteilsgründe ist lediglich festgestellt, daß der Angeklagte am 24. Juni 1986 vom Sparbuch eines Kunden bei der Bankzweigstelle ohne Einwilligung des Kontoinhabers unter Verwendung eines undatierten Auszahlungsbelegs 30.000,-- DM abgehoben hat, um diesen Betrag wegen einer bevorstehenden Geschäftsrevision zur Verdeckung

anderer Geldaktionen zu verwenden. Diese allzu knappen

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Feststellungen weisen die Merkmale veruntreuender Unter-

schlagung nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus. Es be-

darf näherer Feststellungen durch einen neuen Tatrichter, wie der Angeklagte im einzelnen vorgegangen ist, ob er etwa die Abhebung im Sparbuch vermerkt, das Geld in Empfang genommen und sodann auf andere Konten einbezahlt oder nur im

wege von Umbuchungen verfügt hat.

zu Fall A VII der Urteilsgründe hat der Generalbundes-

anwalt zutreffend ausgeführt:

"Die Strafkammer hat festgestellt, daß im August 1986 der Fehlbestand der Kasse der Zweigstelle | infolge der Entnahmen des Angeklagten durch Geldausreichungen an st unter Hinterlassung von Auszahlungsbelegen auf 130.000,-- DM angewachsen war (UA

S. 14/15). Da es sich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen auch in diesem Fall um unberechtigte Entnahmen gehandelt hat, hatte sich der Angeklagte insofern einer Untreue schuldig gemacht. Diese sind aber möglicherweise schon durch die Tathandlungen im Fall I mitumfaßt worden. Aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich nur, daß der Angeklagte zur "Verschleierung" des Fehlbestandes seinem Stellvertreter O@® zwei Schecks übergeben hat, die, was der Angeklagte auch wußte, nicht gedeckt waren (UA S. 15). Damit hatte der Angeklagte aber lediglich versucht, den "Vorteil", den er bzw. stm aus den "unberechtigten" Geldausreichungen erlangt hatte, zu sichern. Der bei der Bank eingetretene Schaden wurde deshalb hierdurch nicht vergrößert; dem Vorgehen des Angeklagten kommt

daher eine rechtlich selbständige Bedeutung nicht mehr zu (vgl. BGHSt 1, 262, 264; BGH StV 1986, 299)."

Mit der Aufhebung der Verurteilung in den Fällen A I, II, III, V und VII der Urteilsgründe entfällt auch die Gesamtstrafe, deren Höhe im übrigen in den Urteilsgründen

nicht ausgewiesen ist.

Der Senat hebt auch die in den Fällen A IV und A VI der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen auf, weil sich nicht ausschließen läßt, daß sie ohne die Verurteilung des Angeklagten in den aufgehobenen Fällen milder ausgefallen

wären.

DE

Die vom Angeklagten selbst eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist infolge der Teilaufhebung des angefochtenen Urteils gegenstandslos.

VRiBGH Dr. Schauenburg Ulsamer Maul ist infolge Urlaubs orts-

abwesend und deshalb an

der Unterschriftsleistung

verhindert.

Ulsamer

Granderath Brüning