Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.11.1988 – 2 StR 560/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HER BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
geboren am EMMMEMEEE 1545 in LuME,
2. Gerlinde S EEE seborene ri aus EEE, geboren am MED 1947 in SUMMER,
wegen Versicherungsbetrugs und Brandstiftung
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dd
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. November 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEM au: GUMEEEEEE
als Verteidiger der Angeklagten Fo.
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte KB betrieb in dem ihrem Ehemann gehörenden Haus EG straße 32 in Nidda ein Kleinkaufhaus ("EB-Markt"), für das eine Feuerversicherung bestand. Die Angeklagte SB war dort als Verkäuferin tätig.
Am Samstag, dem 6. Juli 1985 brach um die Mittagszeit in diesem Gebäude ein Feuer aus. Brandherd war die Farbenabteilung im ersten Stock. Von dort aus drang das Feuer bis in den Dachstuhl vor und richtete beträchtlichen Sachschaden
an. Die Ursache war Brandstiftung. Der oder die Täter hatten
in den beiden oberen Stockwerken Plastikkanister mit Benzin aufgestellt und diese mit Holzkohlesäcken umgeben, außerdem von mehreren Behältern der Farbenabteilung die Deckel entfernt und Benzin verschüttet. Bei Geschäftsschluß am Tage des Brandes hatten die Angeklagten als letzte das Haus verlassen. Beim Eintreffen der Feuerwehr war es verschlossen.
Den Angeklagten ist zum Vorwurf gemacht worden, den Brand gelegt zu haben. Die Anklage lautete bei der Angeklagten Kaufmann auf Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Brandstiftung (SS 265, 308 StGB), bei der Angeklagten Sg» = auf Beihilfe zu dieser Straftat.
II.
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet die Beweiswürdigung, die dem
Freispruch zugrunde liegt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Tatgerichts leidet an einem Rechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung nötigt.
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1. Das Landgericht stützt den Freispruch allein auf die Annahme eines Alibis: Die Angeklagten könnten das Feuer nicht gelegt haben, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Brandes nicht im Hause gewesen seien; sie hätten den Ort des Geschehens spätestens um 13.38 Uhr verlassen, das Feuer sei aber frühestens nach 13.43 Uhr ausgebrochen. Auf Grund dieser Alibiannahme läßt das Landgericht Beweisanzeichen, die für die Täterschaft der Angeklagten sprechen, von vornherein außer acht; es verzichtet insoweit auf eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände. Das begegnet durchgreifenden Bedenken; denn ein solches Vorgehen rechtfertigt sich nur, wenn das angenommene Alibi mit so zwingender, jeden denkbaren Zweifel ausschließenden Sicherheit feststeht, daß es schon für sich allein etwaigen Belastungsindizien jeden Beweiswert nimmt.
Diese Vorausssetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die das Alibi begründenden Feststellungen, Annahmen und Schlußfolgerungen des Landgerichts bergen vielmehr eine Reihe von Unsicherheiten.
a) Das gilt zunächst für die Feststellung der frühestmöglichen Brandlegungszeit. Die Strafkammer geht davon aus, daß die erste Brandmeldung um 14.05 Uhr bei der Feuerwehr eintraf. Von daher legt sie die zeit, zu der die Zeugin REED den Brand bemerkt hat, auf 14.03 Uhr fest. Dann rechnet sie weitere 20 Minuten zurück, weil nach dem Gutachten des Brandsachverständigen die Zeitspanne zwischen der Entstehung des Brandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken außerhalb des Gebäudes nicht länger gewesen sein könne.
Diese Festlegung des Brandentstehungszeitpunkts kann Anspruch auf "Minutengenauigkeit" nicht erheben. Zum einen ist die Strafkammer selbst nicht davon überzeugt, daß die Zeugin RB die aus den Fenstern der Farbenabteilung dringenden Rauchwolken bereits in dem Augenblick wahrnahn, als diese sich erstmals zeigten. Sie schließt lediglich aus, daß die Zeugin diese Erscheinung nicht "alsbald" bemerkt habe (UA S. 14). Das läßt aber die Möglichkeit offen, daß zwischen dem erstmaligen Austritt von Rauch und dessen Wahrnehmung durch die Zeugin eine gewisse, wenn auch nur kurze Zeit vergangen war. Zum anderen ist auch nicht sicher, daß die Zeugin höchstens zwei Minuten gebraucht hat, um - nachdem sie den Brand bemerkt hatte - die Feuerwehr zu verständigen. Wie weit der Weg vom Vorgarten zum Telefon im Inneren ihres Hauses war, teilt das Urteil nicht mit; auch gibt es nicht wieder, was die zeugin selbst über den Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung, ihr Verhalten danach und die zeitliche Einord-
nung ihres Anrufs bei der Feuerwehr bekundet hat.
Soweit die Strafkammer dem Sachverständigen darin gefolgt ist, daß die Zeitspanne zwischen der Entstehung des Brandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken außerhalb des Gebäudes weniger als 20 Minuten betragen habe, stützt sie sich auf die Intensität seiner Befragung, seine Sachkunde sowie den Umstand, daß er die noch unveränderte Brandstelle in Augenschein genommen hatte. Das genügt jedoch nicht. Schließt sich das Tatgericht der Beurteilung des Sachverständigen ohne eigene Erwägungen an, dann muß das Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sach-
verständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des
CE
Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei KK-Hürxthal StPO 2. Aufl. S 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 16). Daran fehlt es. Da nicht mitgeteilt ist, auf welchem Wege der Sachverständige zu dem Ergebnis - "maximal 20 Minuten" - gelangt ist, kann nicht beurteilt werden, welches Maß an
Verläßlichkeit seiner Beurteilung zukommt.
b) Auch die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Angeklagten den Ort des Geschehens verlassen haben, weist in der dafür gegebenen Begründung Unsicherheiten auf, die das auf die Minute genau fixierte Ergebnis in Frage stellen.
Als Grundlage für seine Berechnung besaß das Landgericht nur wenige Anknüpfungspunkte. Es handelte sich einmal um Uhrzeiten, zu denen die Angeklagten - entsprechenden Zeugenaussagen zufolge - an bestimmten Orten gesehen worden sind; insoweit kann bereits zweifelhaft sein, ob diese zeitlichen Daten so genau zu bestimmen waren, daß die Möglichkeit einer Abweichung im Minutenbereich ausschied. Des weiteren standen die gefahrenen Strecken fest. Schließlich hatte der Kriminalbeamte BB die entsprechenden Strecken - mit einem stärkeren Wagen - abgefahren und die von ihm benötigten Fahrzeiten notiert. Diese Anknüpfungspunkte liefern aber auch in ihrer Gesamtheit keine tragfähige Grundlage für zwingende Schlußfolgerungen auf die spätestmögliche Abfahrtszeit der Angeklagten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Bestimmung des - in Minuten festzulegenden - zeitlichen Mehrbedarfs, den die Angeklagten im Vergleich zu dem Zeugen BB für die Bewältigung der zu fahrenden
Strecken aufwenden ’'mußten, letztlich nur eine mehr oder minder plausible Schätzung, nicht aber eine gesicherte Tat-
sachenfeststellung ist.
2. Da die so begründete Alibiannahme nach alledem nicht jenes Maß an zwingender, jeden denkbaren Zweifel ausschließender Sicherheit aufweist, wie es erforderlich wäre, um die Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse entbehrlich zu machen, hätte das Landgericht eine Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen müssen. Dabei wären insbesondere auch diejenigen Belastungsindizien einzubeziehen gewesen, die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe nicht berücksichtigt hat. Dazu gehören folgende Umstände:
- Als der Zeuge Otfried HB wie gewohnt seinen Kontrollgang durch den "B@-Markt" machen wollte, wurde er durch eine der Angeklagten davon abgehalten, und zwar mit der Bemerkung, es sei bereits alles in Ordnung (UA S. 6).
- Einen Versuch dieses Zeugen, aus dem ersten Stock des Hauses noch Farben herunterzuholen, unterband die Angeklagte SGB - unter Hinweis auch auf die fortgeschrittene Zeit - mit einer groben Bemerkung (UA Ss. 6 £).
- Nachdem die Angeklagte Kaufmann in LUD vom Brand benachrichtigt worden war, lehnte sie das Ansinnen des Zeugen Edgar HB, ihm die Schlüssel des Kaufhauses zu übergeben, damit er sie dann schneller überbringe, mit der Bemerkung ab, es sei ihr Geschäft und sie fahre selbst hin; doch begab sie sich anschließend nicht direkt zum Brandort, sondern suchte zuvor noch ihr Haus in W auf (UA S. 10).
ACH
Es läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer solchen Gesamtwürdigung das Tatgericht die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der Tatbeteiligung beider Ange-
klagten gewonnen hätte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-
dung. Müller Meyer Theune
Niemöller Gollwitzer