Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 10.11.1988 – 4 StR 506/88

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 506/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

wilhelm R aus N . dort geboren am 1930,

wegen Betruges

wIl

27

-2- 2

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1988 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Mai 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPo).

Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist rechtsfehlerfrei erfolgt: Die Strafkammer hat zutreffend zwischen der Schadensfeststellung nach den Geschäftsunterlagen und dem tatsächlich entstandenen Schaden unterschieden (UA 46, 95 ff., 110 f££.). Die Prüfung der Geschäftsunterlagen kann immer nur zu einer buchmäßig festgestellten Schadenshöhe führen. Insofern hat die Strafkammer einen Schaden in Höhe von 1 711 343,- DM als wahr unterstellt und sich an diese Wahrunterstellung im Urteil gehalten. Dafür, ob tatsächlich ein Brandschaden in dieser Höhe entstanden war, war die beantragte Beweiserhe-

bung völlig ungeeignet, wie die Strafkammer nicht verkannt hat (UA 110).

Der Beschwerdeführer hat die tels zu tragen.

Laufhütte Goydke

Meyer-Goßner

Kosten des Rechtsmit-

Jähnke Steindorf

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