Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 09.11.1988 – 3 StR 469/88
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 469/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Rolf S EEE aus DEE, geboren am ®. Em 1946 in DEM Bei.
wegen Vergewaltigung
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27 46
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 1988 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 1988 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Soweit der Angeklagte zur Rechtfertigung seiner Revision die Verletzung formellen Rechts rügt, entspricht das Vorbringen nicht den Voraussetzungen des S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Es fehlt an der erforderlichen geschlossenen Darstellung des von der Verteidigung gestellten Beweisamtrages und der darauf ergangenen gerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Oktober 1985 - 3 StR 119/85 m.w.N.). Eines entsprechenden Vortrages hätte es auch zur Begründung einer zulässigen Aufklärungsrüge bedurft.
Die allgemeine Sachrüge ist nicht erhoben, das Rechtsmittel des Angeklagten ist deshalb insgesamt unzulässig.
Ruß Krauth Gribbohm Detter Harms