Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 08.11.1988 – 1 StR 503/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF I4 IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 503/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Georg > u zu: ME, cort geboren am EB 1962,
2. Gerhard S EN aus ME Sseboren am WED 1961 in 1: MED / u ,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
I
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1988, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,.
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EEEEEEEEEEEEEE
als Verteidiger des Angeklagten Dun
Justizangestellte 000)
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tr
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom
3l. März 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten Dt und SEE jeweils wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeanmte in zwei
Fällen, schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, versuchten schweren Raubes, den Angeklagten BE ferner wegen eines weiteren Verbrechens des schweren Raubes für schuldig erkannt und deswegen den Angeklagten BGE
zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten SEE zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt und diese auf die Verurteilung in den Fällen II 3 (versuchter schwerer Raub), II 4 und II 5 (jeweils Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) der Urteilsgründe beschränkt. Mit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe in diesen drei Fällen zu Unrecht einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten als nicht nachgewiesen erachtet und habe deswegen rechtsfehlerhaft eine Verurteilung wegen (auch) eines versuchten Tötungsdeliktes unterlassen. Das vom General-
bundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es obliegt dem Tatrichter, die Feststellungen zu treffen; ihm kann nicht vorgeschrieben werden, welche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen und unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie müssen nur nachvollziehbar und möglich sein (st. Rechtspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; 1986, 549, 550; 1987, 424). So liegt es hier. Was die Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer vorbringt, zeigt keinen Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten auf. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung weder als widersprüchlich oder lückenhaft, noch
sind die Beweismittel nicht ausgeschöpft.
Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht die von der Revision besonders hervorgehobenen Umstände - Äußerung des Angeklagten |] während des Tatgeschehens, Anwesenheit der beiden Angeklagten am Tatort während der weiteren Abgabe von Schüssen durch den Mitverurteilten sch - nicht übersehen; diese Umstände zwangen nicht zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes, zumal der Angeklagte DEE dem Mitverurteilten Sch schon nach dem ersten oder zweiten Schuß zugerufen hat "Wir müssen weg" (UA S. 63, 64) und der Angeklagte SÜM nach den ersten Schüssen Sch ebenfalls zum Aufhören und Weggehen aufgefordert hat (UA S. 97). Auch die zu Fall II 4 der Urteilsgründe erhobene Beanstandung geht fehl, die Strafkammer habe in ihre Überlegungen zur Frage des Tötungsvorsatzes nicht mit einbezogen, daß im Bereich des Täterfahrzeugs eine gezündete weiße Patronenhülse, die mit Postenschrot der Größe 8,6 mm bestückt gewesen war, und in der Nähe des Polizeifahrzeugs
eine Bleirundkugel, die möglicherweise 8,6 mm Postenschrot
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sein konnte, aufgefunden wurden. Mit diesen Umständen
hat sich die Strafkammer in der sorgfältigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt und gleichwohl rechtsfehlerfrei den möglichen Schluß gezogen, Tötungsvorsatz der
beiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen.
Auch im Fall II 5 der Urteilsgründe halten die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen (gemeinsamen) Tötungsvorsatz verneint hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere greift der Einwand nicht durch, das Landgericht habe einerseits die objektive Gefahr einer Schußverletzung für den unbeteiligten Pkw-Fahrer bejaht, anderer-
seits aber einen Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint.
Maul Ulsamer Granderath
v. Gerlach Brüning