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BGH Urteil vom 03.11.1988 – 1 StR 476/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 7

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. Andreas Robert x a , ohne festen wohn-Sitz, geboren am EEE 1959 in TORE,

2. Elisabeth Helene L N aus St, geboren ar 1955 in Ki,

wegen Mordes u. a.

wıIII

WZI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. November 1988 in der Sitzung vom 4. November 1988, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Foth,

Dr. Granderath, Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (ww in der Verhandlung am 3. November 1988,

Staatsanwalt u

bei der Verkündung am 4. November 1988 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Ks,

Rechtsanwalt (umuEEEEEFEEEEED

als Verteidiger der Angeklagten I,

Rechtsanwalt EEE

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizhauptsekretär 0 J als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte DEE betrifft; jedoch bleiben die Fest-Stellungen zum Tatzeitraum bis einschließlich 16. März 1987 (II 1 der Urteilsgründe) aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten KÜEEEE wird verworfen. Insoweit fallen die Kosten des Rechtsmittels und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

TEL

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte LOB „wesen (£ortgesetzter) Mißhandlung einer Schutzbefohlenen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten KOEEEEEB hat es vom Vorwurf des Mordes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen beide Angeklagte. Sie ist begründet, soweit es die Angeklagte Tu betrifft. Bezüglich des Angeklagten KON bDieibt sie ohne Erfolg.

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte ihre 4 1/2 Jahre alte Tochter Sabine zwei Wochen lang bis zum 16. März 1987 täglich mehrmals stark mißhandelt. Am 19. März 1987 wurde das Kind, als beide Angeklagte in der Dreizimmerwohnung anwesend waren, Schwer geschlagen und getreten und mit dem Kopf auf den Fußboden oder gegen die Wand geschlagen und verstarb an den dadurch erlittenen Kopf-

verletzungen.

I. Revision zu Ungunsten des Angeklagten Kreischer:

Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte dem Kind die tödlichen Verletzungen zugefügt hat.

Das wird von der Revision letztlich auch nicht angegriffen.

Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkam-

mer aber auch nicht rechtsfehlerhaft versäumt, das Verhalten

des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt von UnterlassungSsdelikten (Totschlag oder unterlassene Hilfeleistung) zu prüfen. Das Landgericht hat die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die zahlreichen einander widersprechenden

- teils den Angeklagten belastenden, teils ihn entlastenden - Einlassungen der Mitangeklagten eingehend erörtert. Es vermochte danach die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerlegen, er habe dem Kind die Verletzungen nicht beigebracht und auch nicht bemerkt, daß es von der Mitangeklagten

an diesem Tag geschlagen wurde.

Die Revision kann nicht mit ihrer eigenen Würdigung der Beweisumstände - es spreche vieles dafür, daß der Angeklagte bei der Tat unmittelbar zugegen gewesen sei, sie zumindest bemerkt habe - gehört werden: Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGH NStzZ 1983, 277, 278; 1984, 180). Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht.

Da somit die Anwesenheit des Angeklagten bei der Tat nicht festgestellt werden konnte, war für die Prüfung von

Unterlassungsdelikten kein Raum.

IE

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten IR ist begründet, weil die Urteilsgründe nicht sicher erkennen lassen, daß das Landgericht seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sich über den Wortlaut der Anklage hinaus mit der Frage strafbaren Verhaltens der Angeklagten am 19. März 1987 auseinanderzusetzen und

darüber zu entscheiden.

l. Die in der Anklage bezeichnete Tat ist im Urteil unter allen rechtlichen Gesichtspunkten auszuschöpfen (Hürxthal in KK 2. Aufl. S 264 Rdn. 23). Dazu gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (BGHSt 13, 320, 321; 23, 141, 145; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. $S 264 Rdn. 2). Zur gleichen Tat gehört jedenfalls alles, was in den Fortsetzungszusammenhang fällt (BGH NStZ 1982, 113). In der vom Eröffnungsbeschluß übernommenen Anklage vom 20. Oktober 1987 war der Angeklagten fortgesetzte Mißhandlung ihrer Tochter (§ 223 b StGB) von Anfang März 1987 bis zum 16. März 1987 zur Last gelegt worden. Sollte das Kind auch am 19. März 1987 von der Angeklagten massiv mißhandelt worden sein, so könnte sich das als ein weiterer Einzelakt der angeklagten fortgesetzten Handlung darstellen. Ein in diesem Zusammenhang begangenes Tötungsdelikt stünde dazu in Tateinheit (vgl. BGH NJW 1962, 115). Das gleiche gilt, falls die Angeklagte bei der etwaigen Tat des Mitangeklagten KB (nur) zugegen gewesen sein und sich dadurch strafbar gemacht haben sollte. Auf Grund des engen objektiven und subjektiven Zusammenhangs würde sich

ein solches Verhalten als Fortsetzung der vorangegangenen

Mißhandlungen darstellen. Eine getrennte Würdigung und Aburteilung müßte als unnatürliche Aufspaltung eines einheit-

lichen Lebensvorganges empfunden werden.

2. Das Landgericht war sich bewußt, daß die Angeklagte als Täterin für die Tat vom 19. März 1987 in Betracht kam. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Ki die ihm zur Last gelegte Mordtat vom 19. März 1987 nachgewiesen sei, hat das Landgericht tatsächliche Umstände aufgeführt, die für eine Täterschaft der Angeklagten I sprechen. Den Äußerungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und weiteren Umständen, die "eher" auf ihre Täterschaft schließen lassen (UA S. 30), wird ihre sie entlastende und KO Delastende Einlassung in der Hauptverhandlung gegenübergestellt, der das Landgericht mit "äußerster Skepsis" begegnet. Es bleibt aber unklar, ob die eingehenden beweiswürdigenden Erörterungen in diesem Zusammenhang nicht nur der Begründung der Zweifel an der Täterschaft Kreischers dienen. Das Urteil enthält keine Gesamtwürdigung der gegen die Angeklagte sprechenden Beweise oder gar den Hinweis, daß auch ihr die Tat nicht nachgewiesen ist. Danach bleibt offen, ob das Geschehen vom 19. März 1987 unter dem Gesichtspunkt einer Täterschaft der Angeklagten geprüft wurde. Bei Rechtskraft des Urteils wäre gleichwohl die Strafklage hinsichtlich der Tat vom 19. März 1987 als einem Einzelakt der angeklagten fortgesetzten Tat verbraucht (vgl. Hürxthal aaO Rdn. 19).

BU,

Die Feststellungen des Geschehens bis zum 16. März 1987

enthalten keine Rechtsfehler und können daher bestehen bleiben.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Brüning