Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 01.11.1988 – 5 StR 439/88
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. 5_StR 439/88
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mario P OB aus su, dort geboren am (EEE 1965,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
ne. 74
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 1. November 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht MB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof nn) bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE zu: EEEER
als Verteidiger, Rechtsanwältin EM aus EB
als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang überprüft. Die Prüfung hat, auch zum Strafausspruch, keine den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki