Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 25.10.1988 – 5 StR 514/88

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gastronomen

Winfried S EEE aus som. geboren am EEE 1952 in EB,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

H

H

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöruna des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 1988 nach S 349 Abs. 4 StPO - einstimmig - beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer unter Bezug auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. in Stv 1984, 233), daß das Landgericht ihm nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht nochmals das letzte Wort erteilt hat. Einer der "seltenen Ausnahmefälle' (BGH NStZ 1984, 521), in denen sich

. BG

ausschließen läßt, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht, liegt hier nicht vor; die Entscheidung kann mithin keinen Bestand

haben.

Bei dieser Sachlage kommt es auf das sonstige Revi-

sionsvorbringen nicht an." Den tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Niepel