Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 20.10.1988 – 4 StR 414/88
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
G BUNDESGERICHTSHOF e
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 414/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karin Rita Ma { geborene RD aus Ci,
dort geboren am 1956,
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom
2. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Karin Vgg> betrifft.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Mitangeklagten Günter Vo» wegen tateinheitlicher Anstiftung zur schweren Brandstiftung und gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum versuchten Betrug freigesprochen; dessen Ehefrau, die Angeklagte Karin VB, hat das Landgericht in vollem Umfang freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil, soweit die Angeklagte VB freigesprochen worden ist Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
Nach den Feststellungen stiftete Günter VB den früheren Mitangeklagten IB: dessen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung rechtskräftig geworden ist, in mehreren Gesprächen an, das Friseurgeschäft seiner Ehefrau gegen eine Zahlung von 2.000 DM in Brand zu setzen. Verabredungsgemäß entzündete JB in den Geschäftsräumen in der Nacht vom 5. zum 6. Oktober 1986 15 1 Benzin; der Friseursalon brannte aus. Die von der Angeklagten Karin vouD angemeldeten Versicherungsansprüche sind bisher nicht reguliert worden.
Das Landgericht hat Günter VW aufgrund des Geständnisses des J@D als überführt angesehen. Hinsichtlich einer Beteiligung der Ehefrau VB ist das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen, daß die Angaben des Jg insoweit widersprüchlich seien und weder allein noch im Zusanmenhang mit anderen Umständen zu dem Nachweis ausreichten, daß die Angeklagte von der Beauftragung des JB gewußt habe und mit diesem Plan einverstanden gewesen sei. Diese Beweiswürdigung begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken.
Die Widersprüchlichkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten u 1 sieht das Landgericht vor allem darin, daß dieser bei seinen ersten Vernehmungen, insbesondere bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter am 12. Juni 1986, erklärt hat, mit Frau Ve niemals über die Angelegenheit gesprochen zu haben, für ihn sei aber klar gewesen, daß sie eingeweiht gewesen sei, während er bei einer Nachvernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 1987 angegeben hat: Frau vn sei dabeigewesen, als ihr Ehemann ihn erstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde. Die Verhandlungen habe der Ehemann geführt, dieser habe ihm auch den Auftrag zur Brandlegung erteilt. Frau vo "habe dabeigesessen oder dabeigestanden, sich aber an der Gesprächsfüh-
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rung nicht beteiligt. Sie habe lediglich bei den Ausführungen ihres Mannes mehrfach genickt" (UA 25). In der Hauptverhandlung hat sich Je nach den Urteilsgründen dahin eingelassen, er habe sich mit der Ehefrau Ve über den Brand nicht unterhalten, den Auftrag zur Brandstiftung habe er von dem Ehemann erhalten. Nach Vorhalt seiner Aussage vor dem Haftrichter hat ID diese als richtig bestätigt und - nach weiterem Vorhalt - auch seine Aussage vom 6. Oktober 1987 bei der Staatsanwaltschaft, "obwohl im konträren Gegensatz stehend", als richtig bezeichnet und erklärt, er habe vorher die Angeklagte vu: seine Cousine, schonen wollen
(UA 26).
Diese Feststellungen zum Inhalt der Erklärungen des > vermögen die Wertung der Strafkammer, wegen des wechselhaften Aussageverhaltens könne seinen Angaben kein großer Beweiswert beigemessen werden, die Aussagen ständen zueinander in einem "konträren Gegensatz", nicht zu belegen.
So ist in der Einlassung des JB in der Hauptverhandlung, er habe sich mit Frau von über den Brand nicht unterhalten und der Auftrag sei von dem Ehemann Ve erteilt worden, kein Widerspruch zu dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt seiner Vernehmungen durch den Haftrichter und durch die Staatsanwaltschaft enthalten. Aus keiner seiner Aussagen ergibt sich nämlich, daß er mit der Ehefrau VW über den Brand gesprochen hat, und er hat immer wieder betont, der Ehemann VB habe den Auftrag erteilt. Selbst als der Angeklagte bei seiner Nachvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erstmals - im Gegensatz zu seiner
ersten polizeilichen Vernehmung vom 11. Juni 1986 - erklärt hat, Karin Ve sei dabeigewesen, als Günter VW ihn erstmals gefragt habe, ob er den Brand legen würde, hat er hinzugefügt, sie habe sich aber an der Gesprächsführung nicht beteiligt. Da somit kein "konträrer Gegensatz" zwischen den verschiedenen Aussagen des JB hinsichtlich eines Gesprächs mit Karin Ve über den Brand und hinsichtlich der Auftragserteilung durch Günter vos» ersichtlich ist, läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer den Angaben des N | fehlerhaft einen zu niedrigen Beweiswert beigemessen hat.
Hinzu kommt, daß die Strafkammer im Anschluß an ihre negative Bewertung der Aussage IB lediglich untersucht, ob dessen Angaben "durch andere Aussagen entscheidend gestützt" werden (UA 26), jedoch nicht erörtert, daß es schließlich der Ehemann der Angeklagten war, der den Auftrag zur Brandlegung erteilt hat. Da es sich bei dem Brandobjekt um den von der Ehefrau als Friseurmeisterin selbständig geführten Friseursalon handelte (UA 11), liegt die Annahme nahe, daß der Brand mit ihrem Wissen und Einverständnis geplant und durchgeführt worden ist. Dies dürfte schon deshalb notwendig gewesen sein, um zu verhindern, daß durch den Brand wichtige und möglicherweise nicht zu ersetzende Geschäftsunterlagen, persönliche Gegenstände oder Wertsachen vernichtet wurden. Daß die Strafkammer diesen naheliegenden, wesentlichen Umstand nicht angesprochen und insbesondere nicht erörtert hat, ob es nach dem Verhältnis der Eheleute vo zueinander überhaupt in Betracht kam, daß der Ehemann ein solches Vorhaben durchführte, ohne es seiner Frau mitzuteilen und mit ihr zu besprechen, stellt einen weiteren Mangel dar.
Außerdem ist bei der Annahme, der Ehemann Ve habe die Brandlegung vor seiner Frau geheimhalten wollen, auch der Umstand von Bedeutung, daß er noch an dem mit MB abgesprochenen Tatabend seine Frau zu dem Ladenlokal gefahren hat und es von ihr allein betreten ließ, obwohl er dann damit hätte rechnen müssen, daß ihr möglicherweise irgendwelche Vorkehrungen für die Brandlegung auffielen. Schließlich ist auch der Gesichtspunkt nicht ohne Bedeutung, daß Günter VB nach den Feststellungen J@@p nicht angewiesen hat, gegenüber seiner Cousine Karin vB; zu der er seit Jahren ein gutes Verhältnis hatte, Stillschweigen über das Brandvorhaben zu bewahren.
Der Freispruch der Angeklagten kann danach nicht bestehenbleiben. Mit seiner Aufhebung entfällt auch die Entscheidung über die Entschädigung für die von ihr erlittene Untersuchungshaft.
Salger Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner