Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 19.10.1988 – 2 StR 458/88

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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br BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Baghdad D mem zu: "ou s<- boren am ED 1961 in TB (Marokko),

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

ACH

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 19. Oktober 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt m au: Ui

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

TEL

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird däs Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1988 im Strafäausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Staatsanwäaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt

vertretenen Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Vor allem wendet sie sich dagegen, daß der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähig-

keit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen hat.

II. Die Revision hat Erfolg nur, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.

Der Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Er muß deshalb aufgehoben werden. Ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden, die allein für die Strafzumessung von Bedeutung sein könnten, erübrigt sich daher.

Im angefochtenen Urteil heißt es unter anderem:

"Die Kammer hat sich außerstande gesehen, konkrete Alkoholmengen festzustellen. Eine Zugrundelegung der früheren Angaben des Angeklagten schied aus, da seine Einlassung insgesamt davon geprägt ist, ihn selbst auf Kosten der Zeugin zu entlasten. Die Kammer hat aber aus den verschiedenen Aussagen zugunsten des Angeklagten den Schluß gezogen, daß dieser alkoholgewöhnt war, daß er schon mehrere große Gläser Bier getrunken hatte, bevor ihn die Zeugin erstmals sah, und daß er in dem griechischen Lokal neben mindestens zwei bis drei großen Bier auch Metaxa in nicht feststellbarer Menge zu sich genommen hat. In Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte danach einen Grad der Alkoholisierung erreicht hatte, der es jedenfalls möglich erscheinen läßt, daß der Angeklagte zur Tatzeit in seiner

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/2-str-458-88#rd_5

Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Auszuschließen war angesichts des von der Zeugin “en geschilderten Verhaltens des Angeklagten - insbesondere des Umstandes, daß beide in der Wohnung des Angeklagten Tee tranken und sich zunächst längere Zeit ruhig und normal über Themen wie Musik unterhielten, nachdem die Zeugin erste Annäherungsversuche des Angeklagten abgewehrt hatte -, daß sich der Angeklagte im Zustand völliger Steuerungsunfähigkeit befunden hat."

Der Senat läßt dahingestellt, ob gegen diese Begründung schon insofern rechtliche Bedenken bestehen, als die Strafkammer einerseits die Bekundungen der Zeugen, die über den Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Kontaktaufnahme mit der Zeugin MB sowie während seines Aufenthalts an der Theke in der griechischen Gaststätte ausgesagt hatten, als unglaubhaft angesehen, andererseits auf Grund derselben Angaben die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen ("mehrere große Gläser Bier ..., Metaxa in nicht feststellbarer Menge") getroffen hat. Ebenso kann offengelassen werden, ob für eine "Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen" eine geeignete Grundlage bestand. Bedenken könnten sich hier ergeben, weil dessen verschiedene Berechnungen gerade auf jenen vom Landgericht als unglaubhaft erachteten Bekun-

dungen basierten.

Rechtsfehlerhaft ist jedenfalls das Unterbleiben einer Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedeutsamen Gesichtspunkte. Zu ihnen gehören auch die wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände im Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der

Tat (BGH JR 1988, 209 f). Ihnen kommt maßgebliches Gewicht dann zu, wenn der Tatrichter - wie hier - angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu konkreten Feststellungen über Art und Menge des vom Angeklagten getrunkenen Alkohols zu gelangen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Von besonderer indizieller Bedeutung ist im vorliegenden Fall das Verhalten des Angeklagten vor dem Tatgeschehen. Die Zeugin MB hatte ihm, nachdem sie von ihm vor Erreichen der Wohnung seiner Eltern im Aufzug geküßt worden war, erklärt, sie wolle keine sexuellen Handlungen. Daraufhin hatte er zum Ausdruck gebracht, "er sei nicht der Typ, der gleich mit einer Frau ins Bett gehe". In den folgenden ein bis zwei Stunden tranken sie in der Wohnung Tee und unterhielten sich; dabei saß der Angeklagte auf einem Stuhl, die Zeugin auf einer Couch. Während dieser Zeit ließ er sich selbst zu zärtlichkeiten nicht mehr hinreißen. Erst "nachdem sie sich eine ganze Weile ruhig unterhalten hatten", gab er ihr wiederum einen Kuß. Als sich die Zeugin dann verabschieden wollte, kam es zu den Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Das

A6e2

Landgericht hat sich mit jenem Vortatverhalten des Angeklagten zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage eines (völligen) Ausschlusses des Steuerungsvermögens auseinandergesetzt, nicht aber - wie es erforderlich gewesen wäre - bei der Prüfung, ob diese Fähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Der somit gegebene Sachmangel führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, nicht zugleich des Schuldspruchs. Dieser wird von dem Fehler nicht berührt. Der Schuldspruch enthält auch selbst keinen Rechtsfehler.

Herdegen Meyer Maier

RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Gollwitzer