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BGH Beschluss vom 12.10.1988 – 2 StR 531/88

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 531/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hikmet TOWER aus KB, geboren am 1951 in ra

KB (Türkei), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen versuchten Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so daß auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden braucht.

Das Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte vom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlaß:

Der Angeklagte stach dem frontal vor ihm stehenden Zeugen &B mit einem Springmesser zweimal in den Bauch, wobei er "den Tod des Zeugen G@B zumindest billigend in Kauf" nahm. "Der Zeuge TE hielt den Angeklagten von weiteren Angriffen auf den Zeugen GW zurück und bewegte ihn zum Verlassen der Gaststätte" (UA S. 17).

Diesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß es dem Angeklagten durch TEE unmöglich gemacht worden wäre, weiter auf das Tatopfer einzustechen. Der Sachverhalt erforderte daher eine Auseinandersetzung mit der Frage des freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte sich das Schwurgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25; 1986, 264; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter, 4 und 9).

Daß der Angeklagte nach dem zweiten und letzten Messerstich mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn sie verhalten sich nicht dazu, welche - vom Angeklagten wahrgenommene - Wirkung die Messerstiche bei dem Zeugen @ hervorriefen. Die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich (UA S. 17), die Tatfolgen werden vom Landgericht als "relativ geringfügig" bewertet (UA S. 37) und es ist auch nicht festgestellt, daß der - nach dem Weggang des Angeklagten allein noch anwesende - Zeuge TB etwas zur Rettung des Verletzten unternommen hätte. All dies spricht eher dagegen,

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daß der Zeuge GP auf den Angeklagten, bevor dieser sich entfernte, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hätte.

Der Umstand, daß der Zeuge TB den Angeklagten bewogen hat, die Gaststätte zu verlassen, steht einer freiwilligen Aufgabe der Tat nicht notwendigerweise entgegen (vgl. BGHSt 21, 319, 321; BGH Strafverteidiger 1982, 259: BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3 und Versuch, beendeter 5).

Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch seine Alkoholi-

sierung und die Umstände zu berücksichtigen sein werden, die

der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. September 1988 (dort Seiten 2 und 3 oben) aufgeführt hat.

RiBGH Dr. Müller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Herdegen Herdegen Maier

Theune Gollwitzer